Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 7 Seiten

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3 Ergebnis der Vernehmlassung unter politischen Parteien

Die FDP nimmt zur Kenntnis, dass der zentrale Regelungsgegenstand, die Führung eines computergestützten Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen in den Kantonen bereits erfüllt sei und weitere Anpassungen lediglich geringfügiger Natur seien. Die FDP weist aber nachdrücklich darauf hin, dass für Bund und Kantone durch diese Anpassungen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürften und behaftet den Bundesrat auf seine dementsprechende Aussage. Vor diesem Hintergrund stimmt die FDP der Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie zu.

Die SP begrüsst und unterstützt die Übernahme der geänderten Waffenrichtlinie. Unverständlich ist für die SP allerdings, weshalb nicht gleichzeitig der Beitritt zum UN-Feuerwaffenprotokoll vorgesehen wird, schaffe doch die EU mit der genannten Richtlinie die Voraussetzungen für den Beitritt zu diesem wichtigen Protokoll. Für die SP sprechen folgende Gründe der Sicherheit für eine rasche Umsetzung: die unerlaubte Verbreitung von Kleinwaffen beeinträchtige die menschliche Sicherheit, verschärfe Konflikte, behindere die Hilfe für die Zivilbevölkerung, hemme die wirtschaftliche Entwicklung und spiele eine wichtige Rolle in der Terrorismus-Problematik. Weiter setze sich die Schweiz sich seit langem erfolgreich für die Umsetzung des UN-Protokolls ein.

Aber auch aus Gründen der Kohärenz sei es zwingend, dass die Schweiz dem UN-Feuerwaffenprotokoll beitrete, denn auf Dauer könne die Schweiz nicht aussenpolitisch fordern, was sie innenpolitisch nicht umsetze. Zudem habe der Bundesrat in seiner Mitteilung vom 27. Februar 2008 bekräftigt, das Instrument zur raschen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen (’Marking and Tracing-Instrument’), welches gar unter dem Namen eines Schweizer Diplomaten diskutiert wird („Thalmann-Instrument“) in schweizerisches Recht umzusetzen. Diesen Ankündigungen müssten nun endlich konkrete Schritte folgen. Weiter habe der Bundesrat am 27. Februar 2008 zustimmend Kenntnis vom Bericht der „Interdepartementalen Arbeitsgruppe zu Fragen im Zusammenhang mit der Ratifikation und Umsetzung internationaler Instrumente im Bereich von Kleinwaffen und leichten Waffen“ genommen. Diese Arbeitsgruppe empfahl dem Bundesrat die Weiterentwicklung des Besitzstandes von Schengen-Dublin zu übernehmen und dem UN-Feuerwaffenprotokoll beizutreten. Die Arbeitsgruppe habe betont, dass aufgrund der inhaltlichen und formalen Nähe die beiden Vorlagen dem Parlament möglichst gleichzeitig unterbreitet werden sollten. Für die SP ist es daher unverständlich, weshalb der Bundesrat nun doch ein gestaffeltes Vorgehen gewählt hat.

Aus politischen Gründen hält es die SP auch für ungeschickt, die Revision alleine mit dem Schengener-Sachzwang-Argument durchzusetzen zu wollen. Damit verdecke die Schweiz, dass auch sie an den UN-Instrumenten grosses Interesse habe.

Die SP begrüsst ausdrücklich die in den Artikeln 32a - 32c WG vorgesehene Einführung eines elektronischen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen bis spätestens Ende 2014. Die SP fordert aber, dass der Bund für die landesweite Vernetzung der kantonalen Datenbanken besorgt ist, da die Führung von 26 getrennten Informationssystemen in den verschiedenen Kantonen schwerfällig sei.

Zur Änderung von Art. 21 Abs. 4 WG bemerkt die SP, dass eine Aufbewahrungsfrist der Unterlagen von 30 Jahren statt von 20 Jahren vorzusehen sei, denn auch das ’Marking and Tracing-Instrument’ sehe eine Aufbewahrungsfrist von 30 und nicht 20 Jahren vor.

Weiter fordert die SP, dass die Strafandrohung für denjenigen, der vorsätzlich einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erhöhen sei. Aktuell werde diese Widerhandlung bloss als Übertretung betrachtet und nicht als Vergehen.

Die SP behält sich vor, anlässlich der bevorstehenden Revision des Waffengesetzes erneut Anträge zu stellen, die bei der letzten Revision des Waffengesetzes nur knapp die Mehrheit verfehlt hätten.

Die CVP erachtet die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition gemäss Art. 18b WG als sinnvoll, weil dies die Rückverfolgbarkeit der Munition erleichtere. Nicht zustim-