Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 7 Seiten

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Streichung von Art. 31 Abs. 3 b WG, welcher eine Markierung verlangt für Waffen, die nach dem 28.7.2010 erworben wurden. Es sei für Waffenbesitzer schwierig sei zu beweisen, dass sie die Waffe vor diesem Datum erworben hätten.

Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 b WG wird als unverhältnismässig erachtet. Strafe und Nachmarkierung würden ausreichen, wenn ansonsten keine Gefahr missbräuchlicher Verwendung bestünde.

Zu Art. 31 Abs 1 WV wünschen die Vernehmlassungsteilnehmer, dass auf die Markierung der wesentlichen Waffenbestandteile zu verzichten sei, weil der Platz nicht ausreiche die geforderte Markierung anzubringen.

Die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers und das Centre Patronal haben ebenfalls identische Stellungnahmen eingereicht. Ihrer Meinung nach hat die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes nur geringfügige Auswirkungen auf das Waffenrecht.

Als wichtigstes Element der Anpassung wird die Verpflichtung erachtet, ein computergestütztes Informationssystem für den Waffenerwerb zu führen. Da solche Informationssysteme auf kantonaler Ebene bereits eingeführt seien und es in der Anpassung nicht darum ginge, ein zentralisiertes System einzuführen, glauben die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers und das Centre Patronal, dass diese Anpassung nicht zu unnützem administrativen Aufwand führen werde. Deswegen stimmen sie den Anpassungen zu.

Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter misst der Einrichtung eines computergestützten Informationssystem, in welchem der Erwerb von Feuerwaffen registriert wird, grosse Bedeutung für die tägliche Arbeit der Polizei zu. Ausgehend von der Voraussetzung, dass die Kantone bereits heute über dieses elektronische Dokumentationssystem verfügen, ist nach Meinung des Verbands Schweizerischer Polizei-Beamter eine Zentralisierung der Informationen realisierbar. Diese Lösung würde einen erleichterten und einheitlichen Zugang zu den Informationen erlauben. Die Lösung, diese Kompetenz bei den Kantonen zu belassen, reflektiere den Willen des Gesetzgebers, die kantonale Hoheit nicht anzutasten. Würde dieser Entscheid jedoch den Zugang zu den Daten erschweren oder verunmöglichen, müsste er in Frage gestellt werden. Der Kampf gegen die Kriminalität sei nicht allein Sache der Kantone, ebenso wenig wie er nur auf nationaler Ebene geführt werden dürfe. Kooperation und Netzwerkarbeit würden schon seit geraumer Zeit eine Notwendigkeit darstellen.

Die Formulierung in Art. 32c Abs 3bis WG, wonach die Möglichkeit definiert werde, die Informationen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich zu machen, erscheint dem Verband Schweizerischer Polizei-Beamter zu wenig präzis. Er wünscht daher eine klare Definition der Anwendbarkeit unter der es möglich ist, diese Informationen zu erhalten.

Die Aufbewahrungsdauer der Waffenbücher auf 20 Jahre zu verlängern, findet beim Verband Schweizerischer Polizei-Beamter grosse Zustimmung, denn diese Massnahme vervollständige das Bedürfnis der Strafverfolgungsorgane und deshalb auch der Polizeibeamten, rasch auf die Daten zugreifen zu können. Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter begrüsst auch, dass die die kleinste Verpackungseinheit von Munition markiert zu sein habe. Denn eine Feuerwaffe ohne Munition sei nur ein Gegenstand wie viele andere auch. Beide Komponenten müssten daher immer zusammen ermittelt und miteinander in Bezug gebracht werden können. Mit dieser Anpassung werde dies ermöglicht und der unkontrollierte Verkauf von Munition könne dadurch mit effizienten Hilfsmitteln bekämpft werden.

Aus den genannten Gründen begrüsst der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter auch, dass die Verletzung der Markierungspflicht, welcher die Waffenhändler unterliegen, unter Strafe gestellt wird.

Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter ist von der abschreckenden Wirkung der Strafsanktion gemäss Art. 33 WG überzeugt. Er hofft aber, dass weitere administrative Massnahmen wie z.B. ein Entzug der Lizenz als Waffen- und Munitionshändler auf schweizerischem Staatsgebiet bei strafrechtlichen Delikten, die ein gewisses Ausmass haben, geprüft werden.

Folgende interessierte Kreise machten keine materiellen Bemerkungen zur Vorlage: