Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 7 Seiten

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2.3 Stellungnahmen zur Pflicht, in den Kantonen ein computergestützes Informationssystem über den Erwerb von Waffen führen zu müssen

Sowohl der Kanton Bern, der Kanton Zürich als auch der Kanton Glarus fragen sich, ob es bei der heutigen Mobilität der Personen zweckmässig sei, dass jeder Kanton einzeln zur Führung eines Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen verpflichtet werde. Die Kantone Bern und Zürich ergänzen, dass der Bund in fast allen anderen Bereichen zentral eine Datenbank führe. Die eingeschlagene Richtung einer dezentralen Registrierung von Waffen sei aufwändig, da Anfragen in mehreren Kantonen erforderlich seien und auch die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich erschwert würde. Der Kanton Zürich präzisiert, dass ein zentrales, eidgenössisch koordiniertes Register es namentlich auch den Polizeibehörden erlauben würde, rasch Informationen über die Herkunft einer Feuerwaffe zu erhalten. Da die Zentralstelle Waffen des Bundes nach dem neuen Art. 22b des Waffengesetzes (WG) bereits ein eidgenössisches Register über die Ausfuhr von Waffen führen würde, könnten mit einer zentralisierten Registerführung zudem Synergien genutzt werden. Deshalb schlägt der Kanton Zürich folgende neue Fassung von Art. 32a Abs. 2 WG vor: „Die Zentralstelle Waffen führt unter Mitwirkung der Kantone ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.“

Der Kanton Zug wünscht bei Art. 32c Abs. 3bis WG eine Präzisierung auf welche Art und Weise (schriftliches Gesuch bzw. Antwort in Papierform, vorgegebenes Formular oder auf elektronischem Wege) die Daten den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes bekannt zu geben seien. Für den Kanton Zürich ist nicht klar, ob die Kantone im Bereich der Rechts- und Amtshilfe rechtlich und technisch frei wären, im kantonalen Recht für weitere Behörden ergänzenden Informations- und Zugangsmöglichkeiten zu schaffen. Für den Kanton Zürich ist diese Frage insbesondere deswegen von Belang, weil die Gemeindebehörden für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheine zuständig sind. Deswegen sollte die Möglichkeit offen stehen, weiteren beim Vollzug des Waffenrechts zuständigen Behörden den Zugang zum Informationssystem zu gewähren.

Der Kanton Glarus möchte auf die Aufnahme der Adresse des Erwerbers im Informationssystem verzichten, das sie relativ schnell falsch werden könne und die geänderte Waffenrichtline keine diesbezügliche Verpflichtung zu statuieren scheine.

Der Kanton Waadt und das Tessin nehmen mit Zustimmung zur Kenntnis, dass die geänderte Waffenrichtlinie kein zentrales Waffenregister verlange und dieses weiterhin kantonal geführt werde.

2.4 Stellungnahmen zu weiteren Punkten

Gemäss der Stellungnahme des Kantons Bern werden die Verpackungseinheiten von Munition grösstenteils bereits entsprechend der Vorschrift nach Art. 31a der Waffenverordnung (WV) gekennzeichnet.

Der Kanton Waadt erachtet es als Nachteil, dass die geänderte Waffenrichtlinie keine Verpflichtung zur Nachmarkierung vorsehe für Waffen, die sich bereits im Umlauf befänden.

Er besteht darauf, dass den Kantonen ein Online-Zugriff auf die durch die Zentralstelle Waffen geführten Datenbanken gewährt wird.

Der Kanton Genf wünscht, dass die Angaben des Begleitscheins nach Art. 22b WG, die die Zentralstelle Waffen dem von der Ausfuhr betroffenen Staat mitteilt, auch den Behörden des Wohnsitzkantons des Anfragenden übermittelt werden. Damit könne erreicht werden, dass das Informationssystem nach Art. 32a WG immer auf dem aktuellen Stand sei.

Der Kanton Neuenburg erläutert, dass im kantonalen Gesetz bezüglich der definitiv eingezogenen Waffen lediglich die anschliessende Zerstörung der beschlagnahmten Waffen festzuschreiben sei. Da in der bisherigen Praxis eingezogene Waffen ohnehin zerstört würden, sei eine solche Gesetzesänderung lediglich eine Formsache.