Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 7 Seiten

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men kann die CVP hingegen der Einführung eines computergestützten Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen. Sie hält die im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 festgelegte Regelung von Art. 11 des Waffengesetzes für angemessen und ausreichend, wonach für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen sein, den jede Vertragspartei mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren habe. Gemäss der Meinung der CVP sind weitergehende Verpflichtungen für Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen wegen übermässigem administrativem Aufwand abzulehnen.

Die SVP stellt mit Befremden fest, dass mit der Änderung im Waffengesetz erneut aufgrund des Schengen-Abkommens europäisches Recht nachvollzogen würde, wodurch das freiheitliche Waffentragrecht in der Schweiz erschwert werde. Insbesondere würde die effektive Einführung eines zentralen Waffenregisters den föderalistischen Grundsätzen widersprechen. Bei Art. 18 Abs. 2 WG geht es der SVP zu weit, eine Waffenhandelsbewilligung auch für die genannten Kategorien zu verlangen. Die Änderungen zu Art. 21 Abs. 1, 3 und 4 WG lehnt die SVP ab. Ihrer Meinung nach ist es unverhältnismässig und bürokratisch, dass Behörden über Waffenreparaturen während 20 Jahre Akten lagern müssten.

Auch die Regelung der Art 32ff. WG lehnt die SVP ab. Den Kantonen würde vorgeschrieben, wie sie ein Waffenregister zu führen hätten. Dies erachtet die SVP als untragbar, lasse doch diese Massnahme den Schluss zu, dass entgegen früher gemachten Versprechungen ein zentrales Waffenregister eingeführt werde, obwohl dies die Kantone abgelehnt hätten.

Auch mit folgenden Änderungen in der Waffenverordnung (WV) ist die SVP nicht einverstanden: Ihrer Meinung nach können die im Art. 31 Abs. 1 b, c und d WV erwähnten Angaben nicht gemacht werden. Eine individuelle Markierung (numerisch und/oder alphabetisch) sei ausreichend, um die Waffe und deren Bestandteile zu identifizieren.

Auch bei der Markierung der Munition nach Art. 31a WV würde nach Meinung der SVP eine Identifikationsnummer vollkommen ausreichen.

Zu Art. 66 WV stellt sich die Partei die Frage, weswegen Informationen von Personen, welche das 90. Lebensjahr erreicht hätten, gelöscht würden.

Als abschliessendes Fazit vermerkt die SVP, dass das Schengen-Abkommen lediglich den Verwaltungsaufwand erhöhe, aber nichts zur Sicherheit beitrage.

4 Ergebnis der Vernehmlassung unter interessierten Kreisen

Der Schweizerische Gewerbeverband ist grundsätzlich mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und den Änderungen im Waffengesetz einverstanden. Im Übrigen unterstützt er die Stellungnahme der Chambre Vaudoise des Arts et Métiers.

Der Schweizer Schiesssportverband hat grundsätzlich keine Einwände gegen die vorliegende Revision und unterstützt die Änderung von Art. 23 WV, der verlangt, dass der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen sein Einverständnis zur leihweisen Abgabe einer Waffe geben muss.

Der Schweizerischen Büchsenmacher- und Waffenfachhändlerverband und proTELL haben eine identische Stellungnahme eingereicht. Auch sie machen darauf aufmerksam, dass bei der Regelung in Art. 19 WV nicht alle ehemaligen Ordonnanzrepetiergewehre von der Waffenerwerbsscheinpflicht ausgenommen seien und wünschen deswegen zu Art. 10 WG den Zusatz: "sowie deren Vorgängermodelle".

Das in Art. 11a WG geregelte Verfahren der leihweise Abgabe an Unmündige soll nach Wunsch der beiden Stellungnahmen auch auf mündige Personen Anwendung finden.

Weiter wird zu Art. 18a WG ausgeführt, dass die Markierung von Feuerwaffen für Hersteller und Grossisten einen grossen Mehraufwand bedeute. Deshalb wird bei Jagd- und Sportwaffen mit geringem Missbrauchspotenzial folgende Ausnahmeregelung gewünscht: „Der Bundesrat legt fest, bei welchen Jagd- und Sportwaffen die Markierung eines Hauptteils genügt". Die Buchführungspflicht über Reparaturen gemäss Art. 21 Abs. 1 WG wird als übermässiger administrativen Aufwand erachtet. Weiter wünschen diese Vernehmlassungsteilnehmer die