Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 9 Seiten
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sei fraglich und würde einen höheren Durchführungsaufwand verursachen. Zudem wären diese Einträge nur provisorisch, wodurch das Register fehleranfällig und dessen Aussagekraft reduziert würde.
335 Auswirkungen des Familienzulagenregisters (vgl. S. 11 des Erläuternden Berichts)
Centre Patronal* erachtet die im Erläuternden Bericht aufgeführten Aufbau- und Betriebskosten als angemessen.
Die FAK Pro Familia und die FAK CABO* bringen vor, die Einsparungen durch das Register würden klar überschätzt und durch dessen Mehrkosten bei Weitem kompensiert.
336 Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters
Centre Patronal* und die FAK FER weisen darauf hin, der Gesetzgeber müsse beachten, dass auch viele FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG einzubeziehen bzw. die Kassen sehr unterschiedlich organisiert seien. Die Inbetriebnahme auf den 1. Januar 2011 sei deshalb nicht garantiert.
Die FAK Pro Familia und die FAK CABO* erachten den Zeitplan als absolut unrealistisch, da das Projekt zu komplex sei.
Auch SG erachtet die geplante Inbetriebnahme als unrealistisch, da noch Ausführungsbestimmungen erlassen und die Informatiklösung aufgebaut werden müsse.
337 Zu den Familienzulagen im Allgemeinen
Travail.Suisse steht dem Familienzulagenregister zwar positiv gegenüber, erachtet aber den Einbezug der Selbstständigerwerbenden in das FamZG als dringender und die Überprüfung der Zulagenhöhe als notwendig.
Die ALK NE regt die Prüfung einer zentralisierten Auszahlung sämtlicher Familienzulagen über die Zentrale Ausgleichsstelle als Vermittlungsstelle an. Die ALK VS schlägt vor, dass die Familienzulagen nur noch von FAK ausgerichtet würden und von den ALK nicht mehr.
Die SIT GE und die ALK SIT GE beantragen, das FamZG dahingehend zu ändern, dass bei getrennten und geschiedenen Eltern, bei denen der Anspruchsberechtigte nicht mit dem Kind lebt, die Familienzulagen direkt an denjenigen Elternteil ausgerichtet werden können, der mit dem Kind lebt.
Eine Privatperson stellt in ihrer Eingabe verschiedene Anträge zu den bereits geltenden Regeln des FamZG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), mit denen insbesondere die Situation von Teilzeitarbeitnehmenden verbessert werden soll. Die Anträge beziehen sich auf die Verfahren zur Antragstellung, Prüfung und Auszahlung von Familienzulagen sowie zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Anhang 1
Liste der Anhörungssteilnehmenden
12 9/9 Bericht Ergebnisse Anhörung Familienzulagenregister