Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 9 Seiten

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AG und GE verlangen mindestens eine teilweise Kostenübernahme durch den Bund. JU, die FAK JU, FAK CIVAF, FAK FER, die ALK JU verlangen eventualiter, dass der Bund den grössten Teil bzw. zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. VS fordert eine Kostenbeteiligung des Bundes von 50%, der SGV stellt einen diesbezüglichen Eventualantrag.

Für LU darf das Familienzulagenregister keine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge nach sich ziehen. Die ALK VS und ALK FR verlangen, dass die ALK keine Betriebskosten zu tragen haben. Die ALK FR beantragt eventualiter, dass die Anteile der ALK aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds, zentral auf Ebene des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu zahlen sind.

Absatz 2

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, GR, TG, TI, GE und JU, die Arbeitge-

berverbände SGV, H+*, SAV, VSEI*, SMU* und SwissBanking, die KKAK/VVAK, die FAK JU*, FAK swisstempfamily, FAK FER, FAK CIVAF, FAK Pro Familia und FAK CABO* sowie die ALK JU

erachten die vorgesehene Kostenverteilung als unverhältnismässig und ungerecht, da sie nur einen Teil der Nutzenden belaste. Das Familienzulagenregister diene nicht nur den FAK, sondern auch anderen Stellen (z.B. Statistik). Diese Stellen nutzten das Register zwar nicht dem Zweck gemäss Art. 21a entsprechend, hätten sicher aber dennoch finanziell zu beteiligen. AG erachtet die Kostenaufteilung als nicht zweckmässig, bestrafe sie doch diejenigen, die ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen.

Für den Fall, dass der Bund die Betriebskosten nicht finanziert, stellen OW, ZG und BL den Antrag, die Kostenverteilung habe nach Massgabe der Nutzung des Register, also nach der Datenabfrage zu erfolgen. Subeventualiter fordert OW eine Aufteilung der Kosten nach Anzahl Zulagen. TI erachtet die vorgeschlagene Kostenaufteilung als missbräuchlich. Würde sie dennoch angewendet, müssten auch die AHV-Verbandsausgleichskassen als Durchführungsstellen genannt werden und sich entsprechend an der Finanzierung beteiligen.

Für BE drängt es sich auf, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kassen gemäss der Statistik des BSV als zusätzliches Kriterium für die Kostenverteilung aufzunehmen.

SG schlägt vor, die Kosten im Verhältnis zur Zahl der Versicherten, analog der Verteilung der Aufbaukosten gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmung aufzuteilen.

Für VD wäre es nützlich, wenn die Betriebskosten den Durchführungsstellen aufgeschlüsselt nach Erwerbsstatus der Bezügerin oder des Bezügers in Rechnung gestellt würden.

Art. 21e Ausführungsbestimmungen

VS weist darauf hin, dass die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG nicht in die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen einbezogen seien. BE erwartet, dass auch die Kantone zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich zum Entwurf der Ausführungsbestimmungen zu äussern.

TI bringt vor, die Grundzüge des Familienzulagenregisters seien im Gesetz festzulegen, denn es sei insbesondere nicht auszuschliessen, dass besonders schützenswerte Daten enthalten sein würden (v.a. bei Kombination der Daten).

Buchstabe a

Travail.Suisse stellt den Antrag, die zu erfassenden Daten im Gesetz festzuhalten, diese seien im Erläuternden Bericht der Anhörung abschliessend aufgezählt. VD erachtet es als zwingend, auch die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende ins Register aufzunehmen.

Übergangsbestimmungen

Absatz 1

NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, TG, TI, VS und GE, der SGV, SAV, H+*, VSEI*, die

KKAK/VVAK und die FAK Pro Familia, FAK CABO* und die FAK swisstempfamily erachten die

Frist von 3 Monaten für die Aufbereitung der Daten für die erstmalige Lieferung an das Familienzulagenregister als zu kurz bzw. deren Einhaltung durch alle Durchführungsstellen als unmöglich. Die

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