Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 9 Seiten

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knapp der Hälfte der Teilnehmenden, davon gut die Hälfte der Kantone, abgelehnt bzw. in Frage gestellt.

- Knapp ein Drittel der Anhörungsteilnehmenden (8 Kantone, 6 Arbeitgeberverbände, die

KKAK/VVAK und 1 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG) fordert, auch den Arbeitgebenden mit delegierter Dossierführung den vollumfänglichen Zugang zum Familienzulagenregister zu gewähren und sie zur Meldung von Daten zu verpflichten. 2 Kantone verlangen, dass dieser Zugang und die Meldepflicht noch einmal geprüft werden.

- Gut die Hälfte der Anhörungsteilnehmenden, davon zwei Drittel der Kantone, beantragen, dass

der Bund und nicht die Durchführungsstellen die Betriebs- und Aufbaukosten des Familienzulagenregisters finanziert.

- Die Frist von 3 Monaten für die Aufbereitung der Daten für die erstmalige Lieferung an das

Register, erachtet knapp die Hälfte der Teilnehmenden (13 Kantone, 4 Arbeitgeberverbände, 3 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG und die KKAK/VVAK) als zu kurz. Drei Teilnehmende beantragen eine längere Frist.

- Rund die Hälfte der Anhörungsteilnehmenden verlangt, die Kinder mit Wohnsitz im Ausland

gleich wie die Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erst im Verfügungszeitpunkt im Familienzulagenregister zu erfassen.

32 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Es werden im Folgenden die Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen erwähnt. Ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung wird nur ausnahmsweise und bei besonders kontrovers aufgenommenen Bestimmungen aufgeführt. Einzelne Stellungnahmen sind besonders ausführlich gehalten. Diese werden nur insoweit wiedergegeben als sie konkrete materielle Änderungen fordern. Zudem werden die 9 nicht offiziellen Anhörungsteilnehmenden jeweils mit einem * gekennzeichnet. Alle Einzelheiten können den im Internet publizierten Stellungnahmen entnommen werden8.

3.a. Kapitel: Familienzulagenregister

Art. 21a Zweck

KV Schweiz begrüsst beide Zwecke ausdrücklich.

Der SGV regt an, den Zweck dahingehend zu erweitern, dass das Familienzulagenregister auch als Auskunftsstelle für Bund und Kantone dient sowie die für statistische Erhebungen benötigten Daten liefert.

Buchstabe a

Praktisch alle Teilnehmenden anerkennen ausdrücklich, dass das Familienzulagenregister ein geeignetes Instrument zur Verhinderung des Doppepbezugs von Familienzulagen ist. TI ist lediglich skeptisch, dass Doppelbezüge von Familienzulagen in jedem Fall verhindert werden können, das Problem sei die Kommunikation zwischen den FAK und den Arbeitgebenden.

BL, AR und TG, die Arbeitgeberverbände SMU*, SAV, H+*, VSEI* und SwissBanking, die KKAK/VVAK und die FAK swisstempfamily weisen zudem darauf hin, dass hinter der Forderung nach einem Familienzulagenregister die Missbrauchsbekämpfung gestanden habe und mit dessen Einrichtung eine präventive Wirkung und damit letztlich die Akzeptanz des Gesetzes in breiten Bevölkerungskreisen erreicht werden solle. Somit liege das Register mindestens so sehr im Interesse der Öffentlichkeit und damit des Staates. Dieser Aspekt werde in der Vorlage zu wenig gewichtet, insbesondere im Rahmen der Finanzierung.

8 Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen können unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/02296/02434/index.html?lang=de 3/9 Bericht Ergebnisse Anhörung Familienzulagenregister