Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 9 Seiten

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- 7 Arbeitslosenkassen (ALK).

Zudem haben 9 nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende eine Stellungnahme eingereicht:

- 5 Verbände von Arbeitgebenden, Branchen oder Berufen;

- 1 kantonale FAK;

- 2 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG7; und

- 1 Privatperson.

2 Gegenstand des Anhörungsentwurfs

Der Vorentwurf der Änderung des FamZG regelt den Zweck des Familienzulagenregisters, die Datenbekanntgabe, die Datenmeldepflicht, die Finanzierung des Familienzulagenregisters und den Erlass von Ausführungsbestimmungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle soll das Register führen. Im Familienzulagenregister sollen sämtliche Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland, für die eine Familienzulage nach schweizerischem Recht ausgerichtet wird, mit ihrer Versichertennummer der AHV erfasst werden. Die Stellen, die mit der Durchführung der Familienzulagen betraut sind, haben die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten an die Zentrale Ausgleichsstelle zu melden. Der Bundesrat bestimmt die zugangsberechtigten Stellen, wobei ausschliesslich die Durchführungsstellen vollumfängliche Einsicht ins Familienzulagenregister haben werden. Die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet, sollen dagegen unter Angabe der Versichertennummer der AHV sowie des Geburtsdatums des Kindes öffentlich zugänglich sein. Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Familienzulagenregisters sollen von den Durchführungsstellen getragen werden. Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zum Familienzulagenregister in Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen erlassen.

3 Ergebnisse der Anhörung

31 Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung der hauptsächlichen Kritikpunkte

Die Vorlage zur Einrichtung eines Familienzulagenregisters ist im Grundsatz praktisch unbestritten. Ein wesentlicher Teil der Anhörungsteilnehmenden hat lediglich in zwei materiell wichtigen Punkten Änderungen beantragt: Zum einen soll auch den Arbeitgebenden mit delegierter Dossierführung ein vollumfänglicher Zugang zum Familienzulagenregister gewährt werden und zum anderen soll der Bund die Kosten des Familienzulagenregisters übernehmen bzw. sich an den Kosten beteiligen.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

- Praktisch durchwegs wird die Einrichtung eines Familienzulagenregisters auf den 1. Januar

2011 ausdrücklich begrüsst bzw. als zwingend erforderlich erachtet. 2 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG stehen dem Register grundsätzlich negativ gegenüber.

- Von keinem Teilnehmenden wird die Führung des Registers durch die Zentrale Ausgleichsstel-

le bestritten, der Grossteil begrüsst dies ausdrücklich.

- Die deutliche Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden betonen besonders, dass der eigentliche

Zweck des Familienzulagenregisters die Verhinderung des Doppelbezugs von Familienzulagen sei. Dass das Register auch den administrativen Aufwand vermindere, wird dagegen von

6 Die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wurden anhand der von den Kantonen beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereichten Listen offiziell angeschrieben. Da jedoch 2 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG, die eine Stellungnahme eingereicht haben, irrtümlicherweise nicht offiziell begrüsst worden sind, werden diese unter den nicht offiziell angeschriebenen Teilnehmenden aufgeführt. 7 Vgl. Bemerkung Fussnote 6 2/9 Bericht Ergebnisse Anhörung Familienzulagenregister