Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 9 Seiten
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Buchstabe b
Dass das Register auch den administrativen Aufwand vermindere, wird von den Kantonen ZH, LU, OW, NW, GL, BL, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VS, NE, GE und JU, von den Arbeitgeberverbänden SMU*, SAV, H+* und SwissBanking, von der KKAK/VVAK, der FAK JU*, der FAK swisstempfamily sowie der ALK JU abgelehnt bzw. in Frage gestellt. BL und SG verlangen ausdrücklich die Streichung von Bst. b. Das Erfassen und das Aktualisieren der Daten erfordere in Anbetracht der zahlreichen Mutationen, welche im speziellen Bereich der Familienzulagen für die Durchführungsorgane anfielen, einen bedeutenden Mehraufwand. Auch dieser Aspekt müsse in der Vorlage und besonders bei der Finanzierung berücksichtigt werden.
Art. 21b Datenbekanntgabe
VD und TI schlagen vor, die Liste der zugangsberechtigten Stellen in das FamZG aufzunehmen. Nach TI soll der Bundesrat zusätzlich die Kompetenz erhalten, weitere Zugangsberechtigte oder Ausnahmen zu bestimmen.
Absatz 1
LU, OW, NW, GL, BL, AR, SG, TG, der VSEI*, SMU*, SAV, H+*, SGV, SwissBanking, die
KKAK/VVAK und die FAK swisstempfamily beantragen, dass Arbeitgebende mit delegierter Dossierführung (vereinfachtem Abrechnungsverfahren) mit Bezug auf den Registerzugang ebenfalls als Durchführungsorgane gelten und dies entsprechend auf Gesetzesstufe geregelt werde. ZH und ZG regen an, den Zugang für diese Arbeitgebenden noch einmal zu prüfen. Auch Arbeitgebende mit delegierter Dossierführung gehörten zu den Durchführungsorganen der Familienzulagen. Dieses vereinfachte Abrechnungsverfahren entspreche einem starken Bedürfnis grosser Arbeitgebender mit ausgebautem Personaldienst und trage zur Verwaltungseffizienz bei. Bekämen die Arbeitgebenden mit delegierter Dossierführung nicht auch vollumfänglichen Zugang zum Familienzulagenregister, bestehe die Gefahr, dass dieses lückenhaft sei, zur Fehlerquelle und damit unbrauchbar werde. Ausserdem würde der Verwaltungsaufwand der FAK noch mehr zunehmen. Den Argumenten, die in der Vorlage gegen diesen Zugang vorgebracht würden, könnten sie sich nicht anschliessen.
JU, FAK JU* und ALK JU sprechen sich ausdrücklich gegen einen Zugang für Arbeitgebende mit delegierter Dossierführung aus. Travail.Suisse hält fest, die Prüfung der Anspruchsberechtigung sei Sache der Ausgleichskassen und nicht der Arbeitgebenden.
Die Kantone BE, UR, SZ, FR, SO, BS, SH, AI, GR, AG, TI, VD, VS, NE und GE machen hierzu keine Ausführungen und stellen sich mithin stillschweigend hinter die Vorlage.
AG und TI beantragen, dass auch die AHV-Verbandsausgleichskassen, die ebenfalls Taggelder bzw. Kindergelder im Bereich der Invalidenversicherung ausrichteten, sowie die Abrechnungsstellen (AHV-Ausgleichskassen) vollumfänglichen Zugang zum Familienzulagenregister haben. Die ALK VS verlangt den Zugang für ALK, die einen Zuschlag nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetzes, AVIG) ausrichten.
UR, SO und GR halten fest, es sei nur denjenigen Zugriff zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigten.
KV Schweiz erachtet die vorgeschlagene Regelung als sinnvoll.
Absatz 2
BE und der SGB begrüssen ausdrücklich, dass der Bundesrat zur Wahrung des Kindeswohls Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit gewähren kann.
9 4/9 Bericht Ergebnisse Anhörung Familienzulagenregister