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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 20..
2Bezieht die versicherte Person in dieser Zeit provisorische Leistungen der IV nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b IVG25, so verlängert sich die Weiterversicherung um die Dauer, für die die Person die provisorischen Leistungen erhält.
3Während der Weiterversicherung kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente so kürzen, dass sie dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person entspricht. Die Kürzung darf nur soweit vorgenommen werden, wie sie durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgeglichen wird.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a (neu)
2Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über:
3a. die Weiterversicherung nach einer Kürzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
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6. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
Art. 2 Abs. 1bis(neu)
1bisEbenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades gekürzt oder aufgehoben wird, am Ende der Weiterversicherung nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.
7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199227 über die Militärversicherung
Art. 65 Abs. 3
3Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens des oder der Versicherten, zu berücksichtigen.
25 SR 831.20
26 SR 831.42
27 SR 833.1