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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 20..

Art. 32 (neu) Neubemessung des Invaliditätsgrades in besonderen Fällen

Hat eine Rentenbezügerin oder ein Rentenbezüger an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen und hat sie oder er keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen, so bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu.

Art. 33 (neu) Anspruch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

1Wurde die Rente nach einer Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben und ist die versicherte Person im Lauf der folgenden zwei Jahre erneut während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig, so:

a. bestimmt die IV-Stelle ihren Invaliditätsgrad auf Gesuch hin neu; und

b. erhält sie ab dem 31. Tag bis zum Entscheid der IV-Stelle eine provisorische Leistung in der Höhe der Rente vor der Kürzung oder Aufhebung; in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG6 ist das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG anwendbar.

2Erreicht der Invaliditätsgrad nach der Aufhebung einer Rente erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so entsteht der Rentenanspruch in Abweichung von den Artikeln 28 Absatz 1 Buchstabe b und 29 Absatz 1 mit dem Entscheid der IV-Stelle.

Art. 42bisAbs. 4

4Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung aufhalten.

Art. 42terAbs. 2

2Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bisAbsatz 4.

Gliederungstitel vor Art. 42quater(neu)

Ebis Der Assistenzbeitrag

Art. 42quater(neu) Anspruch

1Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, welche:

a. die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absätze 1–4 erfüllen;

b. zu Hause leben; und

c. handlungsfähig im Sinne von Artikel 13 des Zivilgesetzbuches7 sind.

6 SR 830.1

7 SR 210