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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 20..
Art. 14a Abs. 3 dritter Satz (neu)
...Werden einer Rentenbezügerin oder einem Rentenbezüger Massnahmen zur Wiedereingliederung zugesprochen, so werden Integrationsmassnahmen, die vor der Zusprache einer Rente durchgeführt worden sind, nicht angerechnet.
18c (neu) Arbeitsversuch
1Die IV kann Versicherten einen Arbeitsversuch von längstens 180 Tagen gewähren, sofern dieser dazu dient, die tatsächliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die konkreten Arbeitsanforderungen zu ermitteln.
2Während des Arbeitsversuchs wird ein Taggeld entrichtet oder die Rente weiter entrichtet. Die Versicherung überweist dem Arbeitgeber den Teil des Taggelds oder der Rente, der dem vom Arbeitgeber bezahlten Bruttolohn entspricht.
Art. 21 Abs. 3 und 4
3Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
4Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Abgabe und die Vergütung der Hilfsmittel, sowie über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Art. 21bis(neu) Austauschbefugnis
1Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, welches dieselben Funktionen erfüllt.
2Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel bis zu maximal dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3Beschafft der Bundesrat Hilfsmittel über ein Vergabeverfahren, so kann er die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
Art. 21ter (neu)
1Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.
2bisHaben Versicherte für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so