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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 2…
Art. 48 (neu) Nachzahlung von Leistungen
1Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als 12 Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG14 nur für die 12 Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Art. 53 Abs. 2 und 3 (neu)
2Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den folgenden Bereichen:
a. Beschaffung von Hilfsmitteln (Art. 26ter);
abis. Zusammenarbeit und Tarife (Art. 27);
b. Wissenschaftliche Auswertungen (Art. 68);
c. Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen (Art. 68ter);
d. Pilotversuche (Art. 68quater);
e. Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 bis 75).
3In den Bereichen der Massnahmen beruflicher Art und der Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kann der Bundesrat die Befugnis zum Abschluss von Verträgen an das Bundesamt oder die IV-Stellen delegieren.
Art. 57 Abs. 1 Bst. f
1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
f. die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
Art. 78 Bundesbeitrag
1Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent der Ausgaben der Versicherung im Jahr 2011.
2Ab dem Jahr 2012 wird der Ausgangswert jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Satzänderungen bereinigt.
14 SR 830.1