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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 2…

tens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang der Leistungen gelten die Artikel 42quaterbis 42octiesIVG sinngemäss.

Art. 43terdes geltenden Rechts wird neu zu Art. 43quater

Art. 43quaterdes geltenden Rechts wird neu zu Art. 43quinquies

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200623 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 11 Abs. 3 Bst. f

3Nicht angerechnet werden:

f. Assistenzbeiträge der IV oder der AHV.

Art. 14 Abs. 4

4Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der IV oder der AHV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge24

Art. 26 Abs. 3 erster Satz

3Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.

Art. 26a (neu) Weiterversicherung nach Kürzung oder Aufhebung der Rente der

Invalidenversicherung

1Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades gekürzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während zwei Jahren nach der Kürzung oder Aufhebung bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert.

23 SR 831.30

24 SR 831.40