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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 2…

kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.

3Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Darlehenssumme nach Absatz 2bisfest.

Art. 22 Abs. 5bis, 5ter(neu) und 6

5bisBezieht eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern nach Artikel 8a Absatz 2 anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

5terErleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

6Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.

Art. 23 Abs. 1bis(neu) und 3

1bisSie beträgt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

3Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG5 erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Gliederungstitel vor Art. 26

Wahlrecht der Versicherten, Wettbewerb, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichte

Art. 26ter(neu) Wettbewerb bei den Hilfsmitteln

1Der Bundesrat kann bestimmen, welche vollständig oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmittel und die Leistungen für deren Anpassung über ein Vergabeverfahren beschafft werden können.

2Der Bundesrat kann bestimmen, wie die durch ein Vergabeverfahren beschafften Hilfsmittel abgegeben werden.

Art. 31 Abs. 2

Aufgehoben

5 SR 831.10