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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 20..
4Der Bundesrat regelt die Berechnung des Selbstbehalts.
Art. 42septies(neu) Koordination mit Beiträgen der Krankenpflegeversicherung
In Abweichung von Artikel 65 ATSG10 wird der Assistenzbeitrag subsidiär zu den Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG11 ausgerichtet.
Art. 42octies(neu) Beginn und Ende des Anspruchs
1In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.
2Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:
a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quaternicht mehr erfüllt;
b. in dem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 Gebrauch gemacht oder das Rentenalter erreicht wird; oder
c. des Todes der versicherten Person.
3Der Assistenzbeitrag kann verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.
4Ein Assistenzbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Hilfeleistungen innert 12 Monaten nach deren Erbringen mitgeteilt werden.
Art. 47Abs. 1, 1bis(neu)und 1ter(neu)
1In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG13 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern weiter gewährt werden.
1bisSie werden gewährt bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 32, bei Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 jedoch längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.
1terZusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
10 SR 830.1
11 SR 832.10
12 SR 831.10
13 SR 830.1