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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 2…

2Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, unter denen Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.

Art. 42quinquies(neu) Umfang

1Die Versicherung entrichtet einen Assistenzbeitrag an Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und von einer natürlichen Person erbracht werden, welche von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit ihr verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Assistenzperson).

2Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags bildet die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die dem Selbstbehalt nach Artikel 42sexiesund folgenden Leistungen entspricht:

a. die Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter;

b. die Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21terAbsatz 2;

c. der für die Grundpflege ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG8.

3Nicht berücksichtigt werden Hilfeleistungen während eines Aufenthaltes in stationären oder teilstätionären Institutionen.

4Der Bundesrat regelt:

a. die Bereiche und die maximale Anzahl Stunden, die für eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung anrechenbar sind;

b. die Ansätze für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;

c. die Fälle, in welchen ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.

Art. 42sexies(neu) Selbstbehalt

1Die versicherte Person muss einen Teil der benötigten Hilfeleistungen selbst tragen (Selbstbehalt).

2Keinen Selbstbehalt bezahlen Versicherte mit einem Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20069 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

3Der Selbstbehalt beträgt maximal 20 Prozent der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit.

8 SR 832.10

9 SR 831.30