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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 20..
3Der Diskontierungsfaktor ist der Quotient aus dem Rentenindex nach Art. 33ter Absatz 2 AHVG15 und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex.
4Vom dem nach Absatz 1 und 2 berechneten Beitrag wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.
5Der nach Absatz 1 und 2 berechnete Beitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung.
6Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar.
II
Schlussbestimmung der Änderung vom ... (6. IV-Revision)
a. Revision bestehender Renten, auf die nach Artikel 7 Absatz 2 ATSG16 kein Anspruch besteht
1Bestehende Renten, auf die nach Artikel 7 Absatz 2 ATSG17 kein Anspruch besteht, sind bis zum 31. Dezember 2013 zu revidieren. Beruht die Rente auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen, so bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu.
2Wird eine Rente aufgehoben oder herabgesetzt, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf:
a. Arbeitsvermittlung während eines Jahres;
b. Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern diese eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern.
3Die IV-Stelle entscheidet bei der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auch über den Anspruch auf Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.
4Werden Massnahmen durchgeführt, so wird bis zum Abschluss der Massnahmen eine Leistung in der Höhe der bisherigen Rente ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente.
b. Teilnehmende des Pilotversuchs «Assistenzbudget»
1Versicherte, welche im Monat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 200518 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quatererfüllen, haben einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.
15SR 831.10
16SR 830.1
17SR 830.1