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Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung AS 2…

Art. 7b Abs. 3

3Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

Art. 8a (neu) Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

1Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und

b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

2Massnahmen zur Wiedereingliederung sind namentlich:

a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

b. Massnahmen beruflicher Art;

c. Abgabe von Hilfsmitteln;

d. Aktualisierung der im Beruf notwendigen Kenntnisse;

e. Massnahmen verhaltenstherapeutischer, arbeitspsychologischer und psychosozialer Art;

f. Beratung und Begleitung.

3Die IV-Stelle kann der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger mit Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung auch einen geeigneten Arbeitsplatz anbieten.

4Versicherte Personen, deren Rente aufgrund einer Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach Artikel 32 gekürzt oder aufgehoben wurde, haben Anspruch auf Beratung und Begleitung während längstens zwei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle.

5Der Bundesrat kann Höchstbeträge für Massnahmen nach den Absätzen 2 Buchstaben d–f und 4 festlegen.

Art. 10 Abs. 2

2Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.