Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Tabelle 1-5

Durch Assistenzbeitrag gedeckter Hilfebedarf

Durchschnittswerte in Stunden pro Monat Leichte Mittelschwere Schwere Total Hilflosigkeit Hilflosigkeit Hilflosigkeit Benötigte Hilfeleistungen 42 92 18893

abzüglich Selbstbehalt 1 1 62

abzüglich bestehende Leistungen 27 - Hilflosenentschädigung 15 38 6033

- Dienstleistungen Dritter - - -1

- Krankenpflegeversicherung 5 15 3014

abzüglich unentgeltlich erbrachte 5 9 2311

Leistungen (25 Prozent)

Erwarteter Umfang 16 29 6932

Assistenzbeitrag

30 Franken pro Stunde

Da es sich um Hilfeleistungen ohne zwingende Anforderungen an Ausbildung handelt und keine zu vergütenden Kosten für die Verwaltung anfallen (die versicherte Person übernimmt die Verwaltungsarbeit), kann der Ansatz für den Assistenzbeitrag deutlich tiefer sein als derjenige in Heimen oder Spitexorganisationen. Den Berechnungen liegt ein Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde zu Grunde. Bei einem anerkannten Bedarf nach einem Nachtdienst wird zudem ein Assistenzbeitrag von 50 Franken pro Nacht ausgerichtet. Dies entspricht den im seit 2006 laufenden Pilotversuch angewendeten Ansätzen. Bei einem Vollzeitpensum von 170 Stunden pro Monat ergibt nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je nach Alter der angestellten Person, Pensionskasse und Krankentaggeldversicherung) einen Nettolohn zwischen 3'500 und 4'000 Franken. Dies entspricht in etwa dem Durchschnittslohn für Persönliche Dienstleistungen gemäss Lohnstrukturerhebung des BFS (3'636 Franken)28. Für die Anpassung der Ansätze an die Lohn- und Preisentwicklung ist vorgesehen, diese analog zur Hilflosenentschädigung und zur Rentenanpassung vorzunehmen.

27 Ansätze der Hilflosenentschädigung dividiert durch 30 Franken ergibt Anzahl Stunden (z.B. HE mittelschwer = 1'140 Franken entspricht 38 Stunden à 30 Franken). 28 Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle TA1.