Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Umfang des Assistenzbeitrags
Ein Assistenzbeitrag wird höchstens in dem zeitlichen Umfang ausgerichtet, als ein ausgewiesener behinderungsbedingter Bedarf an Hilfeleistungen besteht, kein Selbstbehalt geleistet werden muss und der Bedarf nicht bereits durch bestehende Leistungen gedeckt ist. Damit ergänzt der Assistenzbeitrag bedarfsgerecht die bereits bestehenden Leistungen.
ausgewiesener behinderungsbedingter Bedarf an Hilfeleistungen: dies sind für die Alltagsgestaltung notwendige Leistungen, welche behinderungsbedingt nicht ohne Hilfe selber erbracht werden können. Abgezogen werden dabei Leistungen, die während eines Aufenthaltes in stationären (Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken) oder teilstationären Institutionen (Werk-/Tagesstätten, Eingliederungsstätten) anfallen. Aufgrund des Pilotversuchs wird von einem für den Assistenzbeitrag relevanten durchschnittlichen Bedarf von 93 Stunden pro Monat ausgegangen. Dieser reicht von durchschnittlich 42 Stunden bei leichter Hilflosigkeit bis zu durchschnittlich 188 Stunden bei schwerer Hilflosigkeit. Bei Personen mit schwerer Hilflosigkeit kommt in Einzelfällen ein Bedarf für einen Nachtdienst hinzu.
Selbstbehalt: da es sich beim Assistenzbeitrag nicht um eine Leistung zur Existenzsicherung, sondern um einen Kostenbeitrag an entstandene Auslagen handelt, kann von Personen mit genügendem Einkommen erwartet werden, dass sie sich in einem gewissen Umfang an diesen Kosten beteiligen. Dieser Anteil hängt von der Höhe des Haushaltseinkommens ab und beträgt maximal 20 Prozent der benötigten Hilfeleistungen. Personen, deren Haushaltseinkommen unter der EL-Grenze liegt, sind vom Selbstbehalt ausgenommen (im Pilotversuch waren dies 45 Prozent der Teilnehmenden). Mittels Freibetrag auf das Einkommen soll vermieden werden, dass Personen mit einem Einkommen knapp über der EL-Grenze infolge des Selbstbehaltes schlechter gestellt sind als EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger. Für die Berechnungen wurde ein durchschnittlicher Selbstbehalt von 2 Stunden pro Monat angenommen. Dies entspricht 5 Prozent der Ausgaben für den Assistenzbeitrag (2-3 Mio. Fr. pro Jahr).
bestehende Leistungen zur Deckung der benötigten Hilfeleistungen: als solche gelten die Hilflosenentschädigung der IV, Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels und der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Massnahmen der Grundpflege.
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Pilotversuch Assistenzbudget wird von einem Umfang von durchschnittlich 43 Stunden pro Monat ausgegangen, für welchen ein Assistenzbeitrag geltend gemacht werden kann. Da ausschliesslich Leistungen von direkt angestellten, nicht als Familienmitglieder geltenden Personen zu einem Assistenzbeitrag berechtigen, wird nicht in allen Fällen für den ganzen Bedarf ein Assistenzbeitrag geltend gemacht, sondern die Familienangehörigen werden meistens auch in Zukunft einen Teil der Hilfeleistungen übernehmen. Auch bei anderen Personen wie Nachbarn oder Bekannten kann damit gerechnet werden, dass gelegentliche Hilfeleistungen ohne Entschädigung erbracht werden. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass bei Personen, welche das Assistenzmodell in Anspruch nehmen werden, insgesamt durchschnittlich 75 Prozent des jeweiligen Bedarfs durch anerkannte Assistenzpersonen erbracht werden und dafür ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird.