Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Absatz 4: Mit diesem Absatz wird der Bundesrat ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen zum Umfang des Assistenzbeitrags zu erlassen.

Bst. a: Bereiche, in denen Hilfeleistungen anerkannt werden können, sind beispielsweise

‚ Alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft;

‚ Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche- und Kleiderpflege;

‚ gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung wie Hobbys, Pflanzen/Haustiere, Lesen, Radio/TV, Sport, Kultur, Besuch von Anlässen;

‚ berufliche Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Aus- oder Weiterbildung im Zusammenhang mit der aktuellen oder künftigen beruflichen Tätigkeit. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten im geschützten Rahmen in Werk- oder Tagesstätten und der Besuch von Weiterbildungen bei Behindertenorganisationen.

Der Bundesrat wird zeitliche Höchstgrenzen festlegen, bis zu welchen benötigte Hilfeleistungen anerkannt werden. Dabei soll auf Kriterien im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit abgestellt werden, z.B. Grad der Hilflosigkeit und die Anzahl Lebensverrichtungen, in denen die versicherte Person eingeschränkt ist.

Bst. b: Der Bundesrat erhält die Kompetenz zur Festlegung der Ansätze des Assistenzbeitrags. Vorgesehen sind ein einheitlicher Stundenansatz und eine Pauschale pro Nacht (falls gemäss Bedarfsabklärung ein Nachtdienst erforderlich ist). Es handelt sich bei den Ansätzen um einen für alle versicherten Personen einheitlichen Betrag, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Da es sich um Laienhilfe ohne besondere Anforderungen bezüglich Ausbildung handelt und die Personalverwaltung weitgehend als nicht vergütete Eigenleistung der versicherten Person erfolgt, wird der Ansatz unter demjenigen institutioneller Anbieter liegen. Mit der Festlegung der Ansätze in der Verordnung besteht – z.B. bei einer Anpassung an die Preis-, Lohn- oder Marktentwicklung – eine grössere Flexibilität als bei einer Regelung auf Gesetzesstufe. Den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des Assistenzbeitrags liegen die Ansätze des seit 2006 laufenden Pilotversuchs Assistenzbudget zugrunde (Stundenansatz für Assistenzleistungen 30 Franken, Ansatz für den Nachtdienst 50 Franken pro Nacht). Für die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung ist vorgesehen, diese analog zur Hilflosenentschädigung und zur Rente vorzunehmen.

Bst. c: Die versicherte Person und die Assistenzperson schliessen einen Arbeitsvertrag ab. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlungspflicht beispielsweise bei Ferien, Krankheit, Unfall, Mutterschaft der Assistenzperson oder bei Spitalaufenthalt der versicherten Person können für die versicherte Person als Arbeitgeber Kosten anfallen, ohne dass die entsprechende Hilfeleistung erbracht wurde. Auch kann es vorkommen, dass die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Assistenzbeitrag nicht mehr erfüllt, weil sie z.B. aus gesundheitlichen Gründen unvorhergesehen in ein Heim umziehen muss und wegen gesetzlichen Kündigungsfristen eine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Der Bundesrat wird regeln, inwieweit und in welchen Fällen hierfür ein Assistenzbeitrag geleistet wird. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Obligationenrechts. Es können nur Kosten anerkannt werden, welche im Zusammenhang mit