Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Verpflichtungen gegenüber anerkannten Assistenzpersonen gem. Art. 42quinquies Abs. 1 entstehen.

Art. 42sexies(neu) Selbstbehalt

Absatz 1: Beim Assistenzbeitrag handelt es sich nicht um eine Leistung zur Existenzsicherung, sondern um einen Beitrag an entstandene Auslagen für behinderungsbedingt benötigte regelmässige Hilfeleistungen zur Bewältigung des Alltags. Deshalb kann von Personen mit genügenden Einkommen erwartet werden, dass sie einen Teil der benötigten Hilfeleistungen selber tragen.

Absatz 2: Versicherte, welche in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und bereits jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG erhalten, sind von dieser Regelung ausgenommen. In diesen Fällen müsste ein Selbstbehalt von den Ergänzungsleistungen wieder kompensiert werden.

Absatz 3: Mit dieser Obergrenze ist sichergestellt, dass auch bei hohen Einkommen für den Grossteil der benötigten Hilfeleistungen ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird.

Absatz 4: Der Bundesrat legt fest, wie hoch der prozentuale Anteil der selber zu tragenden Hilfeleistungen in Abhängigkeit des Einkommens ist (z.B. bei einem steuerbaren Haushaltseinkommen gemäss direkter Bundessteuer von 50'000 Franken 10 Prozent der benötigten Hilfeleistungen). Mittels Freibetrag auf das Einkommen soll vermieden werden, dass Personen mit einem Einkommen knapp über der EL-Grenze infolge des Selbstbehaltes schlechter gestellt sind als EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger.

Art. 42septies(neu) Koordination mit Beiträgen der Krankenpflegeversicherung

Der Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Artikel 25a KVGn) deckt einen Teil des Bedarfs an regelmässiger Hilfe im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen, welcher auch im Rahmen des Assistenzbeitrags mitberücksichtigt wird. Es handelt sich dabei um die Leistungen der Krankenpflege zu Hause für Massnahmen der Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV (Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen, Mobilisieren, Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken). Gemäss Artikel 65 ATSG, welcher die Reihenfolge definiert, nach welcher die verschiedenen Versicherungen Sachleistungen übernehmen, wäre wegen der teilweisen inhaltlichen Überschneidung die Invalidenversicherung im Bereich der Grundpflege vor der Krankenversicherung leistungspflichtig. Dies würde zu einer nicht beabsichtigten Kostenverschiebung von der Krankenversicherung zulasten der Invalidenversicherung führen. Deshalb wird für Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVGn festgelegt, dass die Leistungen der Krankenversicherung vor denjenigen der Invalidenversicherung ausgerichtet werden und die Krankenversicherung somit weiterhin leistungspflichtig bleibt. Davon betroffen sind ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege.