Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Art. 42octies(neu) Beginn und Ende des Anspruchs

Absatz 1: Nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Angesichts der Höhe der Leistungen, der anspruchsbegründenden Feststellung des Bedarfs an Hilfeleistungen sowie der Koordination mit anderen Leistungen kann die Leistung 5 Jahre zurück nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgelegt werden. In Abweichung zu dieser Bestimmung soll deshalb der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs gem. Artikel 29 ATSG festgelegt werden. Sind zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, verschiebt sich der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt, in welchem diese erfüllt sind.

Absatz 2: Sobald eine Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, entfällt der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für nach diesem Datum erbrachte Hilfeleistungen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei einem Eintritt in ein Heim. Spätestens beim Übergang ins AHV-Alter (Erreichung des AHV-Rentenalters oder Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG) entfällt der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV. Es gibt allerdings einen Besitzstand beim Übergang ins AHV-Alter.

Absatz 3: Wenn die versicherte Person ihren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder ihren Pflichten gegenüber der Versicherung nicht nachkommt, kann die Leistung nach durchgeführtem Mahnverfahren eingestellt werden.

Absatz 4: Der Assistenzbeitrag muss durch die versicherte Person innert 12 Monaten nach der Erbringung der Hilfeleistung geltend gemacht werden. Diese Frist wird gesetzt, damit im Rahmen der Rechnungskontrolle überprüft werden kann, dass für die in Rechnung gestellten Leistungen die Lohnzahlungen bei der Ausgleichskasse gemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.

Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten

Die Ergänzung von Artikel 47 ergibt sich aus der Neuregelung von Artikel 22 Absatz 5bis.

Art. 48 (neu) Nachzahlung von Hilflosenentschädigung, medizinischen

Massnahmen und Hilfsmitteln

Mit diesem Artikel wird für den rückwirkenden Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung, medizinischen Massnahmen und Hilfsmittel der Zustand vor der 5. IV-Revision wiederhergestellt. Der im Zuge der 5. IV-Revision neu definierte Anspruchsbeginn zielte auf eine Anpassung im Zusammenhang mit Artikel 29 IVG (Renten) und Artikel 10 Absatz 1 IVG (Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art). Ungewollt wurde gleichzeitig der rückwirkende Anspruch für Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel von bisher einem auf neu fünf Jahre verlängert. Da dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber der Hilflosenentschädigung der AHV geschaffen wurde (AHV: rückwirkender Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung beträgt 12 Monate) und eine Umsetzung in der Praxis zudem kaum machbar ist, soll der Zustand vor der 5. IV-Revision für die genannten Bereiche wiederhergestellt werden.