Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Artikel 53 Grundsatz
Absatz 2: Im aktuellen Absatz wird bereits ausdrücklich präzisiert, dass der Bundesrat gewisse Durchführungsaufgaben an das BSV delegieren kann. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Liste mit der entsprechenden Kompetenz zur Beschaffung von Hilfsmitteln ergänzt wird.
Es folgt daher, dass das BSV die zuständige Stelle für Beschaffungsprozesse gemäss BoeB und generell für den Abschluss von Verträgen im Bereich der Hilfsmittel ist.
Daraus folgt, dass das BSV die materiell zuständige Stelle ist, um über die Lancierung und den Inhalt der Beschaffungsprozesse gemäss BoeB zu entscheiden. Die formelle sowie die verfahrensrechtliche Kompetenz sind in der Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswe-
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sens des Bundes verankert. Diese Verordnung sieht heute eine generelle Übertragung der Zuständigkeit der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen an drei Stellen vor: das Bundesamt für Bauten und Logistik, die Gruppe armasuisse, die Bundesreisezentrale.
Absatz 3: Neu kann der Bundesrat sowohl dem Bundesamt als auch den IV-Stellen, die Befugnis zum Abschluss von Verträgen in den Bereichen der Massnahmen beruflicher Art sowie der Integrationsmassnahmen einräumen. Damit soll in den Fällen, in denen eine entsprechende Delegation an die IV-Stellen Sinn macht (z.B. zur Vereinfachung der Bedarfsermittlung), die Akquisition der Leistungen und die Vertragsverhandlungen inkl. -abschluss durch die IV-Stellen erfolgen können.
Art. 57 Abs. 1 Bst. f
Die Aufgaben der IV-Stellen werden erweitert um die Bestimmung der benötigten Hilfeleistungen und ihres zeitlichen Umfangs.
Art. 78 Bundesbeitrag
Absatz 1: Hier wird der Ausgangswert für die Berechnung des Bundesbeitrages in den Folgejahren festgelegt. Dieser entspricht dem nach geltender Ordnung festgelegten Bundesbeitrag für das Jahr 2011.
Absatz 2: Die Finanzierung des Bundesbeitrages erfolgt in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer und der Steuer auf gebrannten Wassern. Die Höhe des Bundesbeitrages berechnet sich dagegen nach der allgemeinen Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen. Die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen wird in den Folgejahren mit einem Faktor abdiskontiert, um eine möglich enge Beziehung zwischen der exogenen Ausgabenentwicklung der IV und dem Wachstum des Bundesbeitrages sicherzustellen. Die Mehrwertsteuereinnahmen (Brutto-Forderungen, vermindert um Debitorenverluste)werden um allfällige Satzänderungen bereinigt.
Absatz 3: In Absatz 3 wird der Diskontierungsfaktor festgelegt. Dieser wird definiert als Quotient aus dem Rentenindex nach Art. 33terAbsatz 2 AHVG und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex.
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