Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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hörden und Institutionen (wie beispielsweise ausländische Universitäten, Forschungsinstitute) sowie internationale Organisationen weiterzugeben.

Absatz 2: Vertrauliche Daten dürfen weitergegeben werden, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin kann aufgehoben

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werden, da sie in die BetmSV integriert wird. Die Verordnung vom 23. Oktober 1978 über die Gebühren für das Betäubungsmittellaboratorium des Eidgenössischen Gesundheitsamtes ist veraltet und die Gebühren werden jetzt in der Verordnung über die suchtbedingten Störungen in Kapitel 7 geregelt.

Artikel 50 Übergangsbestimmungen

Bereits bestehende Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin gelten weiter, bis zum Ablauf ihrer Frist. Dies ist möglich, weil sich an den Bewilligungsvoraussetzungen auch mit der neuen Verordnung materiell grundsätzlich nichts ändert.

Artikel 51 Inkrafttreten

Die Verordnung wird zusammen mit der Änderung des BetmG, der BetmKV und der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI in Kraft gesetzt.

46 SR 812.121.9