Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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mebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 nBetmG genannt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Artikel 44 Datenaustausch innerhalb der Behörden

Absatz 1: Da das DSG nur auf Bundesebene gilt und die Kantone je ihre eigenen Datenschutzgesetze haben, wird hier an die verschiedenen Parteien der ausdrückliche Auftrag erteilt, den Datenschutz entsprechend ihrer jeweiligen Datenschutzgesetze sicherzustellen.

Absatz 2: Die Kantone melden dem BAG sämtliche Daten, d.h. die vertraulichen und die nicht vertraulichen Daten der betäubungsmittelabhängigen Personen, welche in Behandlung sind. Dabei haben sich die Kantone an ihrem kantonalen Datenschutzgesetz zu orientieren.

Artikel 45 Datenbearbeitung

Absatz 1: Die Kontrolle namentlich der Patientenbewilligung im Rahmen der diacetylmorphingestützten Behandlung verlangt, dass dem BAG bei seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe Einsicht in die Krankengeschichte und Behandlungspläne gewährt wird. Es muss einerseits prüfen können, ob die Bedingungen für eine diacetylmorphingestützte Behandlung nach Artikel 22 Verordnung über die suchtbedingten Störungen erfüllt sind. Andererseits muss es kontrollieren können, ob die Patientin oder der Patient weiterhin in einer diacetylmorphingestützten Behandlung verbleiben muss.

Absatz 2: Privatpersonen, welche für das BAG vertrauliche Daten bearbeiten, sind verpflichtet, die Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Massnahmen wie sie in der Verordnung

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vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) geregelt sind, einzuhalten. Das BAG stellt in Analogie zu Artikel 22 DSG auf Vertrags- oder Verfügungsweg die Wahrung des Datenschutzes sicher. Die beauftragte Person darf die erhaltenen Daten ihrerseits nur mit Zustimmung des BAG an Dritte weitergeben. Die Zustimmung des BAG erfolgt mittels Verfügung auf Gesuch hin.

Artikel 46 Forschung und Statistik

Absatz 1: Das BAG stellt in Analogie zu Artikel 22 DSG auf Vertrags- oder Verfügungsweg die Geheimhaltung der Daten sicher, welche zu Forschungs- und Statistikzwecken erhoben wurden. Für die Verwendung von Daten, die zu anderen als Forschungs- oder Statistikzwecken erhoben wurden und dadurch eine Zweckänderung erfahren, gilt Artikel 22 DSG.

Absatz 2: Im Unterschied zu Artikel 22 DSG (Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik) wird hier die Erhebung von Daten zu Forschungs- und Statistikzwecken geregelt. Sobald zusätzliche Daten vom BAG erhoben werden, müssen die betroffenen Personen über den Zweck und die Verwendung informiert werden und ihre ausdrückliche Bewilligung geben.

Absatz 3: Für die Bearbeitung vorhandener Daten gilt Artikel 22 DSG.

Artikel 47 Weitergabe von vertraulichen Daten an Dritte

Das BAG gibt die vertraulichen Daten nur anonymisiert an Dritte weiter.

Artikel 48 Weitergabe von Personendaten ins Ausland und an internationale Organisationen

Absatz 1: Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Betäubungsmittelbereich müssen das BAG und das Institut die Möglichkeit haben, erhobene nicht vertrauliche Daten an ausländische Be-

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