Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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verschiedenen Behörden gesetzlich geregelt sind. Der zu erwartende Arbeitsaufwand ist gering und entspricht weitgehend den bereits heute erfüllten Aufgaben wie das Erstellen von Schätzungen, das Ausfüllen von Fragebögen und die Beantwortung von spezifischen Anfragen seitens des International Narcotics Control Board (INCB).

7. Kapitel: Kommission, Gebühren und Datenschutz

1. Abschnitt Eidgenössische Kommission für Suchtfragen

Artikel 35 Aufgaben

Absatz 1: Im Unterschied zur bisherigen Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen (EKDF) soll die neue Suchtkommission nicht nur für Suchtfragen im Bereich Betäubungsmittel, sondern für Suchtfragen allgemein zuständig sein. Diese Erweiterung ermöglicht, den Suchtbereich ganzheitlich zu diskutieren. Es hat sich gezeigt, dass die Sucht im Betäubungsmittelbereich nicht isoliert auftritt, sondern die Sucht z. B. oft auf einem Mischkonsum von legalen und illegalen Substanzen basiert. Bei der Besetzung der Kommission ist deshalb darauf zu achten, dass Expertinnen und Experten für unterschiedliche Suchtformen, in der Kommission vertreten sind. Die Mitglieder der EKDF sind bis Ende 2011 gewählt. Danach wird die heutige EKDF neu zu einer Kommission für Suchtfragen werden, d.h., die Mitglieder vertreten nicht wie heute Suchtfragen im Bereich der kontrollierten Substanzen nach der BetmVV-EDI, sondern ganz allgemein dieSuchtfrage. Die Eidgenössische Kommission für Alkholfragen und die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention könnten aufgehoben und in die neue Suchtkommission integriert werden. Dieser Entscheid ist jedoch noch hängig.

Absatz 2: Die Kommission ist als Fachkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Absatz 1 politisch unabhängig. Das bedeutet, dass sie bei ihren Beobachtungen und Analysen über die Entwicklungen im Suchtbereich sowie bei der Erarbeitung von Visionen frei ist. In Fällen, in denen zwischen der Haltung des Bundesrates und der Kommission Differenzen bestehen, spricht sie ihre Informationspolitik mit dem Bundesrat ab.

Absatz 3: Die Kommission kann lediglich vorhandene Informationen verlangen, nicht aber Aufträge an die Verwaltung erteilen, wie z. B neue Dokumente für die Kommission zu erarbeiten.

Artikel 36 Zusammensetzung und Wahl

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Absatz 1: Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) sollte die Kommission nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.

Absatz 2: Als Fachleute im Suchtbereich gelten neben Ärztinnen und Ärzten namentlich auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlerinnen beziehungsweise Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler sowie Personal aus den Bereichen Psychologie und Pflege.

Artikel 37 Interne Organisation und Sekretariat

In einem von der Kommission zu erlassenden Reglement sollen die Organisation und die Arbeitsweise festgehalten werden, beispielsweise die Anzahl Sitzungen im Jahr, die Art der Beschlussfassung in der Kommission und welche Aufgaben das Sekretariat zu erfüllen hat. Das BAG führt das Kommissionssekretariat.

41 SR 172.010