Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 38 Schweigepflicht

Die Arbeit der Expertenkommission ist vertraulicher Natur. Da diese Kommission von der Verwaltung für definierte Aufgaben eingesetzt ist, untersteht sie dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember

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2004 (BGÖ). Wenn sie zum Beispiel als beratende Kommission an der Vorbereitung bundesrätlicher Entscheidungen beteiligt ist, könnte eine vorzeitige Veröffentlichung der entsprechenden Dokumente durch die Kommission die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde beeinträchtigen. Mit der der Kommission auferlegten Schweigepflicht wird verhindert, dass das Amtsgeheimnis verletzt wird.

2. Abschnitt: Gebühren

Artikel 39 Gebühren

Artikel 46a RVOG hält fest, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung erlässt. Gebühren sind Geldleistungen, die für eine dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbare staatliche Leistung zu entrichten sind. Bisher waren nach BetmG keine Gebühren zu entrichten, dies ist jedoch angesichts des Grundsatzes, dass die Verwaltung nach Möglichkeit auch kostendeckend arbeiten sollte, nicht mehr vertretbar.

Artikel 39 bezeichnet die abzugeltenden Leistungen:

Sowohl unter Buchstabe a als auch unter Buchstabe b werden die Gebührenansätze aufgeführt, die bei der Erteilung, Entzug oder Änderung einer Ausnahmebewilligung erhoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob einem Gesuch stattgegeben wird oder nicht, da mit der Gebühr ein Beitrag an den Aufwand für die Prüfung des Gesuchs geleistet wird.

Buchstabe c: Um ein Gesuch für eine Bewilligung oder Ausnahmebewilligung beurteilen zu können, kann das BAG gebührenpflichtige Inspektionen durchführen. Nach der Erteilung einer Bewilligung oder Ausnahmebewilligung führt das BAG periodische Inspektionen durch, welche der Kontrolle dienen, ob die Verfügungsbedingungen eingehalten werden. Das BAG kann für diese Inspektionen und Kontrollen die Inspektorate der Kantone oder das Institut beiziehen oder beauftragen.

Buchstabe d: Diese Bestimmung ermöglicht für nicht im Einzelnen benannte Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Aufbereitung von statistischen Erhebungen auf Wunsch Dritter, eine Gebühr zu erheben.

Artikel 40 Spezielle Gebühren

Bei besonders hohem Aufwand kann das BAG Zuschläge bis zu 50% beschliessen. Denkbar ist ein hoher Aufwand z. B. bei der Abklärung einer Ausnahmebewilligung für eine Tätigkeit, die neu ist und noch vertiefter Abklärungen bedarf.

Artikel 41 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Buchstabe a, b, c und d: Der vorliegende Vorschlag sieht eine Gebührenpflicht für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 nBetmG vor (vgl. Art. 40 Verordnung über die suchtbedingten Störungen). Handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung, für die subventionierte wissenschaftliche Forschung und für Bekämpfungsmassnahmen soll jedoch darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben. Ebenfalls gebührenfrei sollen die Bewilligungen für die diacetylmorphingestützte Behandlung sein. Bei den Gesuchen um beschränkte medizinische Anwendung handelt es sich meist um schwer kranke Menschen, die als ultima ratio auf ein verbotenes Betäubungsmittel – und daher der strengen Regelung von Artikel 8 nBetmG unterstehend

– zurückgreifen müssen. Dieser Umstand darf ihnen nicht angerechnet werden. Ähnliches gilt für die Patientenbewilligungen für eine diacetylmorphingestützte Behandlung.

42 SR 152.3