Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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Bei den Gesuchen um Bekämpfungsmassnahmen handelt es sich um forensische Laboratorien, welche Drogentests durchführen. Auch Armee- und Polizeikorps benötigen teilweise verbotene Betäubungsmittel für das Training ihrer Drogenhunde. Da diese Arbeit der Umsetzung des Gesetzes dient und im Interesse der Öffentlichkeit ist, werden bei diesen Gesuchen selbstverständlich ebenfalls keine Gebühren erhoben.

Heute stellt sich die Situation bezüglich Anzahl der Ausnahmebewilligungen wie folgt dar: Weitaus am meisten Ausnahmebewilligungen (ca. 40) werden im Rahmen der beschränkten medizinische Anwen-

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dung, sogenannte Compassionate use erteilt, wovon mit einer Ausnahme alle Bewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von Marinol® (THC auf Limetten- statt Hanfbasis) erteilt worden sind.

Mit der Inkraftsetzung der Revision und somit der neu geschaffenen Möglichkeit, Cannabis auch im medizinischen Bereich verwenden und damit Arzneimittel auf Cannabisbasis entwickeln zu können, wird das BAG in Zukunft vermehrt mit Gesuchen für Ausnahmebewilligung für Anbau/Kultur von und Handel mit Cannabis rechnen müssen. Dabei handelt es sich um teilweise sehr umfangreiche Gesuchsprüfungen (Prüfung der Unterlagen, Klärung der Machbarkeit bei Anbaugesuchen in Koordination mit dem zuständigen Kanton, Inspektionen des Anbaus, der Lokalitäten und Einrichtungen, Sicherheitsdispositive etc.) was eine entsprechende Gebühr rechtfertigt. Bereits heute werden etwa 70'000 Franken jährlich vom BAG für die Kontrolle (Inspektionen) nach Artikel 8 BetmG aufgewendet. Mit der Gesetzesrevision im Cannabisbereich muss mit einer starken Zunahme von Gesuchen und damit mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden, die nicht mehr von der Verwaltung getragen werden können.

Bei Verfügungen mit einem geringen Prüfungsaufwand wird grundsätzlich auf die Erhebung von Gebühren verzichtet (Buchstabe e).

3. Abschnitt: Datenschutz

Artikel 42 Datenschutz

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Das Datenschutzgesetz 19. Juni 1992 (DSG) ist das Rahmengesetz, das in den nachfolgenden Artikeln für den Betäubungsmittelbereich, namentlich im Zusammenhang mit den betäubungsmittelgestützen Therapien und der Forschung, konkretisiert wird. Für den Datenaustausch zwischen kantonalen Behörden oder Privatpersonen gelten die kantonalen Datenschutzbestimmungen. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen deklaratorischen Hinweis.

Artikel 43 Daten

Absatz 1: In der BetmSV wird zwischen nicht vertraulichen und vertraulichen Daten unterschieden. Erfasst werden unter vertraulichen Daten sowohl die Personendaten (vgl. Art. 3 Bst. a DSG) wie auch die besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 Bst. c DSG). Diese vorgenommene Unterscheidung rechtfertigt sich, weil die Gesuche für die diacetyhlmorphingestützte Behandlungen und für die Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel sowohl Personendaten wie auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten, respektive enthalten können. Alle Daten (alleine oder in ihrer Zusammensetzung), welche eine Person identifizieren oder eine Person identifizierbar machen, sind vertrauliche Daten. Massgebend für die Unterscheidung ist also, ob die betroffene Person identifizierbar ist oder nicht.

Absätz 2 und 3: Hier werden die nicht vertraulichen und vertraulichen Daten, die vorrangig im Bereich der betäubungsmittelgestützten Therapien sowie im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnah-

43 "compassionate use" bedeutet ungefähr "aus Mitleid / Barmherzigkeit zum Patienten" und bezeichnet die Anwendung eines möglicherweise wirksamen, aber noch nicht zugelassenen Arzneimittels im Einzelfall bei Patienten und Patientinnen mit lebensbedrohlichen Situationen oder anderen schwerwiegenden, nicht anders therapierbaren Erkrankungen.

44 SR 235.1