Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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3 Zusammenfassung der Ergebnisse

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Neben materiellen Anpassungen an das nBetmG wurde die Gelegenheit genutzt, bestehende ungewollte Lücken zu füllen und das bestehende Verordnungsrecht sprachlich und redaktionell zu überarbeiten.

Bedauert wird die sehr kurze Anhörungsfrist von eineinhalb Monaten (AG, JU, LU, KAV, VKS).

Die heutige BetmV ist ausgesprochen schwer verständlich, nicht zuletzt weil sie unübersichtlich strukturiert und damit wenig benutzerfreundlich ist. Ziel der BetmKV war es daher, eine verständliche Verordnung zu schaffen, die sich sachlich ans Heilmittelrecht anlehnt.

Die meisten Bestimmungen betreffend die Kontrolle basieren auf Verpflichtungen, welche die Schweiz mit der Ratifizierung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel2, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe3 sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen4 übernommen hat.

Gemäss ZG sollten die drei Verordnungen überarbeitet und noch einmal in eine Anhörung gegeben werden. Gefordert wird im Grundsatz die Klärung der Rolle der Kantone. Abgelehnt werden insbesondere die Einführung von neuen oder ausgeweiteten Meldepflichten der Kantone sowie eine Gebührenpflicht für die Kantone im Bereich der heroingestützten Behandlung.

Ausser SH haben sich alle Kantone sowie 5 politische Parteien (CVP, SP, SVP, CSP, Grüne) zum vorliegenden Entwurf geäussert.

3.2 Zusammenfassung zu den einzelnen Verordnungen

3.2.1 Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollver-

ordnung; BetmKV)

Ausgangslage / Kurzbeschrieb des Regelungsinhaltes

Die Verordnung regelt die Bewilligung und Überwachung von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen, Hilfschemikalien nach Artikel 2 nBetmG und von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 nBetmG. Hauptinhalt der Verordnung sind die Bewilligungsvoraussetzungen für den Umgang mit diesen Substanzen sowie deren Überwachung und Kontrolle. Die Verordnung ist, gestützt auf internationales Recht, auch auf Unternehmen, Personen und Vermittler anwendbar, die von der Schweiz aus mit kontrollierten Substanzen handeln.

Die BetmKV wird in dieser Form von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden im Grundsatz begrüsst. Im Detail werden einige Änderungen und Anpassungen diskutiert und gewünscht.

2 SR 0.812.121.0

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