Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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19995 über die ärztliche Verschreibung von Heroin ist im 3. Kapitel Therapie und Wiedereingliederung integriert.

Die BetmSV wird von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden in der vorliegenden Form im Grundsatz begrüsst. Allerdings werden in den Detailregelungen verschiedene Änderungen und Anpassungen diskutiert und gewünscht.

Gefordert wird von 4 Kantonen (BE, BS, JU, ZG), mehreren Fachverbänden (SSAM, VKS,

GDK, COROMA, NAS, Arud) sowie die Grünen, dass die Regelungen des 5. Kapitels über die verbotenen Betäubungsmittel wegen dem Zusammenhang mit den Ausnahmebewilligungen des BAG (Art. 8 Abs. 5, 6 und 8 nBetmG) in der BetmKV geregelt werden sollten.

Die Definition und der Zielkatalog werden im Bereich der Prävention von 4 Kantonen (JU, NE, NW, OW), mehreren Fachverbänden (SSAM, KKBS, SKBS, COROMA, EKDF) sowie den Grünen ausdrücklich begrüsst. Positiv bewertet wird von 4 Kantonen (JU, LU, NW, OW), mehreren

Fachverbänden (EKAL, EKDF, EWS, FMH, SSAM, NAS, Fachverband Sucht, Infodrog,

Sucht Info, COROMA), einigen interkantonalen Organisationen (KKBS, SKBS) und den Grünen die Zusammenarbeit des BAG mit den Kantonen bei der Erarbeitung von Empfehlungen im Bereich der Prävention. 3 Kantone (BS, NW, OW) und mehrere Fachverbände (EKAL, EKDF,

Fachverband Sucht, Infodrog, NAS) sowie einige interkantonale Organisationen (KKBS,

SKBS) verweisen zudem auf die Wichtigkeit der Früherkennung und Frühintervention und lehnen insbesondere den Fokus auf Repression oder Kriminalisierung ausdrücklich ab.

Im Bereich der Therapie wird von 2 Kantonen (BS, LU), mehreren Fachverbänden (EKAL,

EWS, FMH, Fachverband Sucht, Infodrog, NAS, SSAM) sowie den Grünen die Erarbeitung

von Empfehlungen betreffend Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen gewünscht.

Folgende Einzelthemen im Bereich der diacetylmorphingestützten Behandlung wurden moniert:

2 Kantone (BS, JU), mehrere Fachverbände (COROMA, FMH, Arud, SSAM) sowie die Grünen

geben zu Bedenken, dass die medizinische und die soziale Indikation nicht gleichzustellen sind, und deshalb können die Kompetenzen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und ihre oder seine damit verbundene alleinige Verantwortung nicht in der vorgeschlagenen Weise geregelt werden.

Kontrovers diskutiert wird die ausnahmsweise Mitgabe von Diacetylmorphin nach Hause, insbesondere die Anzahl der zulässigen Tagesdosen sowie die Verabreichungsform des Diacetyl-

morphins. 2 Kantone (BS, SG), einige interkantonale Organisationen (KKBS, SKBS) sowie

einigen Fachverbände (EKDF, Fosumos) begrüssen ausdrücklich die Regelung betreffend die Mitgabe von Tagesdosen im Interesse der beruflichen Resozialisierung. Gefordert wird vereinzelt (SG, KKBS, SKBS, EKDF, Fosumos) sogar die Erhöhung der Anzahl Tagesdosen. 3 Kantone (BS, LU, ZH) wünschen, dass nur nicht injizierbares Heroin mitgegeben werden darf. Der Kanton ZH verlangt zudem, dass nur eine Tagesdosis nicht injizierbares Heroin mitgegeben werden darf.

Bei der Regelung über zur Durchführung einer diacetylmorphingestützten Behandlung ermächtigten Institutionen wird von BS, einigen interkantonalen Organisationen (KKBS, SKBS), mehre-

ren Fachverbänden (EKDF, Infodrog, NAS, SSAM) sowie den Grünen begrüsst, dass neu

auch spezielle Institutionen, die im Bereich der Pflege von älteren heroinabhängigen Personen tätig sind, eine Bewilligung erhalten können.

5 SR 812.121.6

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