Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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Im Rahmen der Definitionen wird von einigen Kantonen (AG, GR, JU, LU, TG, VS, ZH) sowie einigen interkantonalen Organisationen (KAV, GDK) vor allem der Begriff des Spitals als zu eng erachtet und auf die fehlenden Institutionen, insbesondere Institutionen im Bereich der Pflege von älteren Personen, verwiesen.
Mehrere Kantone (AI, AR, BE, GL, JU, LU, NE, NW, SZ, TG, TI, UR, VS), einige interkantonale
Organisationen (KAV, GDK) und weitere Anhörungsteilnehmende (pharmaSuisse, GSASA, Amedis) fordern, dass die schriftlichen Bestellungen auch elektronisch erfolgen können.
Die Meldepflicht für die Verschreibung oder Anwendung kontrollierter Substanzen ausserhalb der zugelassenen Indikation (Off-label-use) wird besonders von den Kantonen sowie einigen interkantonalen Organisationen thematisiert. 10 Kantone (AI, AR, BE, LU, SG, SO, TG, TI, VS, ZH) und einige Fachverbände (Arud, FMH, Fosumos) lehnen diese neue Meldepflicht ab, weil sie mit erheblichem administrativem Mehraufwand ohne Verbesserung der Patientensicherheit ver-
bunden ist. 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) und einige interkantonale Organisationen (VKS,
GDK) hinterfragen die Meldepflicht für den Off-label-use sämtlicher Arzneimittel. Die Kantone SO, VD und ZH fordern die Beschränkung der Meldepflicht auf Arzneimittel, die kontrollierten Substanzen aus den Verzeichnissen a, d und e als Inhaltsstoff haben.
Viele Anpassungs- und Änderungsvorschläge erfolgten betreffend die Thematik der Verschreibungs- und Abgabekompetenz von Apothekerinnen und Apotheker. Insbesondere erscheint nach
Meinung von 8 Kantonen (BE, BL, GE, GR, JU, NE, VS, ZH) sowie einigen interkantonalen
Organisationen (KAV, GDK) als unklar, wem die Apothekerinnen oder Apotheker kontrollierte Substanzen abgeben oder nicht abgeben dürfen. Zudem wird im Interesse der Vorbeugung von Missbräuchen die Zulässigkeit einer Teilabgabe eines Betäubungsmittelrezepts diskutiert. Im Rahmen der Auskunftspflicht der Unternehmen über den Umgang von kontrollierten Substanzen fordern 15 Kantone (AG, AR, BE, GE, GL, JU, LU, NE, NW, SZ, UR, TI, VS, ZG, ZH) sowie einige interkantonale Organisationen (KAV, GDK), dass nicht nur das Institut, sondern auch die zuständigen kantonalen Behörden informiert werden müssen.
Abgelehnt wird von mehreren Kantonen (AI, AG, AR, BE, GE, GL, GR, JU, NE, SO, SZ, UR, TI,
VS, ZG, ZH) und einigen interkantonalen Organisationen (KAV, GDK) sowohl eine Entsorgungspflicht für alle kontrollierten Substanzen als auch die Meldepflicht der durchgeführten Entsorgungen.
Gefordert wird von mehreren Kantonen (AG, AR, JU, GL, LU, NE, NW, SZ, UR, VS, ZG, ZH)
und einigen interkantonalen Organisationen (KAV, GDK), dass der Informationsfluss von den kantonalen Behörden zum Institut nicht einseitig erfolgen soll. Sie wollen einen gleichberechtigten, auf Gegenseitigkeit basierenden, Informationsaustausch zwischen dem Institut und den kantonalen Kontrollbehörden.
3.2.2 Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverord-
nung, BetmSV)
Ausgangslage / Kurzbeschrieb des Regelungsinhaltes
Die Verordnung über die suchtbedingten Störungen regelt die Umsetzung der Massnahmen der vier Säulen Prävention, Therapie, Schadenminderung und Kontrolle, soweit letztere zu den Aufgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gehören. Die geltende Verordnung vom 8. März
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