Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 39

ZG ist der Meinung, dass im öffentlichen Interesse die Inspektionen und Kontrollen im Rahmen einer heroingestützten Behandlung sowie deren Bewilligung wie bislang gebührenfrei sein sollten.

TG fordert, dass diese Gebühren im Interesse der Gewährleistung einer Suchtbehandlung innerhalb des vorgegebenen Rahmens massvoll zu erheben seien, wobei insbesondere der Stundensatz für das Personal des BAG von 100 bis 250 Franken zu überprüfen sei.

SGCI erachtet die zu entrichtenden Gebühren für eine Ausnahmebewilligung als unverhältnismässig und fordert die Streichung.

Artikel 42

ZH erachtet diese Bestimmung als unnötig, da die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung bestimmt, ob nationale oder kantonale Datenschutzgesetze anwendbar seien.

Artikel 43

ZH fordert den Verzicht auf die Einführung der Unterscheidung zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Daten und verweist dabei auf den bestehenden Begriff der Personendaten gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).

Gemäss VD, ZG, ZH und FMH ermögliche auch die Kombination des Geburtsdatums und des Wohnorts vor allem in kleineren Orten die einfache Personenidentifikation. Gefordert wird daher der Ersatz des Geburtsdatums mit dem Alter oder dem Geburtsjahr sowie des Wohnorts durch die Postleitzahl des Wohnorts. VD verlangt die Streichung des Wohnorts.

Artikel 44

NE, ZG und ZH lehnen diese Meldepflicht der Kantone an den Bund ab. ZH, VKS und GDK erachten sie als unverhältnismässig, da insbesondere der Zweck dieser Datenlieferung nicht klar sei und die Umsetzung des Patientenschutzes im Aufgabenbereich der Kantone liege. Gemäss GE ist die Weitergabe nur in anonymisierter Form gerechtfertigt.

Artikel 45

ZH wünscht eine klare Regelung darüber, wer vom BAG zur Einsicht berechtigt sei, da es sich um besonders schützenswerte Personendaten handle, was zudem eine Regelung in einem formellen Gesetz rechtfertigen würde. TG und VD verlangen, dass die zur Einsicht berechtigten Personen entweder Ärztinnen oder Ärzte sein müssten oder sonst den Bestimmungen über das ärztliche Berufsgeheimnis – insbesondere den strafrechtlichen - unterstellt werden müssten.

FMH ist der Meinung, dass die Kontrolle durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt genüge.

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