Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Buchstabe a
VKS und GDK fordern die Präzisierung des Gesundheitszustandes mit dem Adjektiv „bio-psychosozial“. EKAL fordert, anstelle von „Gesundheitszustandes“ von „Gesundheit“ zu sprechen.
Buchstabe e
Grüne, SSAM, VKS, GDK fordern den Ersatz von „psychoaktiven Substanzen“ mit „psychotropen Stoffe“, BS und Arud mit „ Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe und Stoffe gemäss Artikel 2 nBetmG“.
Buchstabe f
EKAL fordert den Ersatz von „mit Sucht“ durch „mit Suchtmittelkonsum“.
Buchstabe g (Nicht Gegenstand der Anhörung)
NW, OW und Infodrog fordern die Ergänzung der Auflistung mit der Schaffung von Tagesstrukturen und Beschäftigungs- und Arbeitsprogrammen zur Förderung der sozialen Integration.
Artikel 27 Absatz 5
BS fordert, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Bereich der medizinischen Verwendung sowie der wissenschaftlichen Forschungsprojekte von Cannabis nicht zu restriktiv erfolgen soll und verlangt eine Formulierung des Katalogs der möglichen Indikationen bei der Behandlung mit Cannabinoiden, die eine weite Auslegung ermögliche. Zudem sollen entsprechende Arzneimittel in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen werden.
Absatz 6
SSAM macht den Formulierungsvorschlag: Ein zugelassenes Arzneimittel, welches verbotene Betäubungsmittel als Wirkstoff enthält, braucht eine Ausnahmebewilligung des BAG, wenn es sich um Diacetylmorphin handelt oder das Arzneimittel anders als für die zugelassene Indikation eingesetzt wird.
BS, Infodrog, KKBS, SKBS und EKDF erachten die Pflicht zur Einholung einer Ausnahmebewilligung für eine Ärztin oder einen Arzt für die Verwendung von Medikamenten ausserhalb der zugelassenen Indikation als zu starke Einschränkung der ärztlichen Behandlungsfreiheit.
FMH lehnt diese Ausnahmebewilligung wegen dem unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand ohne Verbesserung der Patientensicherheit ab und verweist insbesondere auf die ungenügende Forschung in einigen Bereichen, wo der Off label use Sinn mache.
VS verlangt strikte und präzise Zugangskriterien und verweist auf die Empfehlungen des BAG und des Instituts.
Absatz 7 (Nicht Gegenstand der Anhörung)
DDS beantragt im Interesse der Einschränkung der Missbrauchsgefahr von Cannabis zu medizinischen Zwecken die Ergänzung eines neuen Absatzes, wonach „eine beschränkte Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln nur für diejenigen Indikationen möglich sei, bei denen die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit in medizinischen Studien belegt werden könne“.
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