Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Lebensmittelgruppen erfasste, zu einer einheitlichen, in sich konsistenten Rechtsordnung entwickelt. Die Grundsätze des europäischen Lebensmittelrechts sind heute in der Verordnung (EG) Nr. 178/20022 festgelegt. Diese stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)3 ab. Für das Lebensmittelrecht von zentraler Bedeutung sind die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und den Verbraucherschutz (Art. 152 und 153 EGV). In Umsetzung des EGV will das Lebensmittelrecht der EG ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen erreichen. Die VO (EG) Nr. 178/2002 enthält allgemeine Grundsätze zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie die Grundlagen zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Sie erfasst die gesamte Lebensmittelherstellungskette von der Urproduktion bis zur Abgabe der Lebensmittel an die Konsumentinnen und Konsumenten (Prinzip "from the stable to the table"). Weiter enthält sie Bestimmungen zur Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagement, Risikokommunikation), zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, zum Vorsorgeprinzip, zur Verantwortung der Lebensmittelunternehmen sowie zu Lebensmittelimporten aus Drittländern. Die Verordnung gilt unmittelbar für die Mitgliedstaaten und hat Vorrang gegenüber nationalem Recht.
Das auf die VO (EG) Nr. 178/2002 abgestützte übrige Lebensmittelrecht ist auf über 150 Erlasse verteilt. Zusammen mit der VO (EG) Nr. 178/2002 bildet es den sogenannten "acquis communautaire" des Lebensmittelbereichs. Während die EG-Erlasse früher hauptsächlich einzelne Produktesektoren betrafen (z.B. Schokolade, Honig, Fruchtsäfte) und in der Form von Richtlinien ergingen, werden heute mehrheitlich horizontale auf den gesamten Lebensmittelbereich anwendbare Verordnungen erlassen (z.B. über Hygiene, Rückstände und Kontaminanten, Verbraucherinformation, etc.). In der Europäischen Union (EU) sind Verordnungen direkt anwendbar. Sie dürfen im Landesrecht nicht umgesetzt werden. Damit entfällt der Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien früher noch verfügen konnten.
Einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Gesundheitsschutzes im Lebensmittelbereich liefert in der EU das Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). RASFF basiert auf der VO (EG) Nr. 178/2002 und dient der schnellen Information über gefährliche Lebensmittel4. Die Europäische Kommission koordiniert das System und kann in Notfällen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Anweisungen in Bezug auf konzertierte Massnahmen treffen.
1.1.2.2 Das EG-Recht über Gebrauchsgegenstände
Das EG-Recht kennt keine Definition der Gebrauchsgegenstände im Sinne des schweizerischen Rechts (vgl. Art. 5 LMG). Die einzelnen Produktegruppen (Kosmetika, Spielzeug, usw.) sind in separaten Erlassen geregelt. Diese Erlasse stehen jedoch in engem Zusammenhang mit der Basis-Richtlinie 2001/95/EG über die
2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Konsolidierte Fassung, ABl. C 321E vom 29.12 2006, S. 1.
4 Vgl. Art. 50 VO (EG) Nr. 178/2002.