Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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- Unterschiedlicher Lebensmittelbegriff: Im EG-Recht fällt der Tabak nicht
unter den Lebensmittelbegriff. Anders als im schweizerischen Lebensmittelrecht müssen Lebensmittel nach dem EG-Recht zudem nicht zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers beitragen (vgl. dazu die Definition der Nahrungsmittel nach Art. 3 Abs. 2 LMG).
- Toleranzwertkonzept für Mikroorganismen, Fremd- und Inhaltsstoffe: Das
schweizerische Toleranzwertkonzept konkretisiert den Grundsatz "so wenig wie möglich, so viel wie nötig". Es orientiert sich an der guten Herstellungspraxis. Das EG-Recht kennt anders als das schweizerische Lebensmittelrecht keine Toleranzwerte. Zwar orientieren sich auch die EG-Werte teilweise an der guten Herstellungspraxis, begründet werden sie aber stets auch mit dem Schutz der Gesundheit (Schutz vor Langzeitgefährdungen, Schutz des ungeborenen Kindes).
- Fehlende Verankerung des Vorsorgeprinzips: Das geltende Lebensmittelgesetz
berücksichtigt zwar das Vorsorgeprinzip in verschiedenen Bereichen (vgl. z.B. insbesondere Art. 30 LMG), es wird aber nirgends explizit aufgeführt.
- Positivprinzip: Nach schweizerischem Recht ist ein Lebensmittel nur dann
verkehrsfähig, wenn es entweder unter einer Sachbezeichnung umschrieben oder vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) mittels Einzelbewilligung zugelassen ist (vgl. Art. 8 LMG). Nach dem EG-Recht sind sämtliche Lebensmittel grundsätzlich verkehrsfähig. Nicht oder nur beschränkt verkehrsfähig ist ein Lebensmittel nur dann, wenn das EG-Recht dies explizit so vorsieht.
- Fehlen des Täuschungsverbots für kosmetische Mittel und für Bedarfsgegens-
tände: Nach dem EG-Recht bezieht sich das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot auch auf kosmetische Mittel und auf Bedarfsgegenstände. Nach schweizerischem Recht gilt das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot nur für Nahrungs- und Genussmittel.
- Verpflichtung zur Angabe des Produktionslands: Nach dem EG-Recht muss
die Herkunft nur bei bestimmten Lebensmitteln angegeben werden (z.B. Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, frisches Obst und Gemüse, Eier). In den übrigen Lebensmitteln muss es nur angegeben werden, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ansonsten getäuscht werden könnten12. Nach schweizerischem Lebensmittelrecht muss zumindest das Produktionsland bei sämtlichen Lebensmitteln angegeben werden. Liegen bestimmte Rahmenbedingungen vor, muss zudem auch noch das Herkunftsland des Hauptrohstoffes angegeben werden.
Vom EG-Recht abweichende technische Anforderungen beeinträchtigen den Warenverkehr, stehen dem Abbau der Grenzkontrollen entgegen und verteuern so die Produkte. Technische Handelshemmnisse haben für die Hersteller höhere Entwicklungs-, Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Verzögerungen bei der Einführung neuer Produkte zur Folge. Dadurch wird nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt, sondern auch die Attraktivität des Wirtschafts-
12 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.