Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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allgemeine Produktsicherheit5. Diese ist auf alle Gegenstände anwendbar, für die es keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit gibt, die dasselbe Ziel verfolgen, wie die Richtlinie. Sind in Gemeinschaftsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, gilt die Richtlinie nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind6. Das EG-Recht regelt im Bereich der Gebrauchsgegenstände nicht nur die Aspekte der Sicherheit bzw. des Gesundheitsschutzes, sondern es enthält für kosmetische Mittel, für Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (sogenannte "Bedarfsgegenstände") und künftig auch für Spielzeug ein explizites Täuschungsverbot7.
Wie im Lebensmittelbereich verfügt die EU auch im Bereich der Gebrauchsgegenstände über ein Schnellwarnsystem (Rapid Alert System for Non-Food Products, RAPEX). RAPEX basiert auf der Richtlinie 2001/95/EG.
1.1.2.3 WTO-Recht
Die Welthandelsorganisation (WTO) regelt den grenzüberschreitenden Handel auf globaler Ebene. Sowohl die Schweiz wie auch die EG haben das Abkommen vom 15. April 19948 zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie die rund 30 Folgeabkommen unterzeichnet.
Der wachsende internationale Handel führte in den letzen Jahrzehnten dazu, dass Einzelstaaten bei der Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln mit Schwierigkeiten konfrontiert worden sind, die protektionistische Hintergründe hatten. Die WTO-Instrumente dienen der effizienten Beilegung von Streitigkeiten und ermöglichen die gegenseitige Überprüfung von Handelspolitiken.
Grundpfeiler sowohl des schweizerischen Lebensmittelrechts wie auch des EG-Rechts sind die Lebensmittelsicherheit und das Täuschungsverbot. Das WTO-Recht verbietet einzelstaatliche Vorschriften über den grenzüberschreitenden Handelsverkehr, die zu unzulässigen nichttarifären Handelsbeschränkungen führen. Zulässig sind jedoch Massnahmen zum Schutz der klassischen Polizeigüter wie Leben, Gesundheit, nationale Sicherheit oder Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit dient dem Schutz der Gesundheit. Diesbezügliche Massnahmen betrachtet das WTO-Recht deshalb als gerechtfertigt (vgl. Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolitischer und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, SPS-Abkommen9). Wie jedes staatliche Handeln müssen auch solche Massnahmen jedoch verhältnismässig und nicht diskriminierend ausgestaltet sein. Das SPS-Abkommen nimmt auf die Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius Comittee als Referenznormen ausdrücklich Bezug. Bei einzel-
5Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
6Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG.
7Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169) sowie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
8 SR 0.632.20
9 SR 0.632.20 (Anhang 1A. 4)