Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Das geltende Lebensmittelgesetz
Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)1 wurde am 9. Oktober 1992 verabschiedet und auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Es erfasst Lebensmittel (Nahrungs- und Genussmittel) sowie Gebrauchsgegenstände (Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, kosmetische Mittel, Spielzeug, usw.). Zu den Genussmitteln zählen die alkoholischen Getränke sowie der Tabak und andere Raucherwaren. Für Lebensmittel enthält das Lebensmittelgesetz Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit sowie zur Verhütung von Täuschung. Im Zusammenhang mit Gebrauchsgegenständen beschränkt es sich auf den Schutz der Gesundheit. Die unterschiedliche Behandlung der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände geht auf den dem Lebensmittelgesetz zu Grunde liegenden Artikel 69bis der zwischenzeitlich totalrevidierten Bundesverfassung (BV) zurück. Nach dieser Bestimmung war der Bund befugt, in genereller Weise gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln zu erlassen, über den Verkehr mit andern Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen jedoch nur insoweit, als solche das Leben oder die Gesundheit gefährden konnten.
Der Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst die gesamte Produktionskette, vom Anbau von Pflanzen bzw. der Haltung von Tieren zur Lebensmittelgewinnung bis zur Abgabe des Endproduktes an Konsumentinnen und Konsumenten.
Konzeptionell wegleitend für das Lebensmittelgesetz ist das Positivprinzip. Es sind nur diejenigen Lebensmittel und Zusatzstoffe erlaubt, die ausdrücklich zugelassen sind. Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten.
Zentraler Pfeiler der Lebensmittelgesetzgebung ist die Verpflichtung zur Selbstkontrolle. Wer mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgeht, ist dafür verantwortlich, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Lebensmittelkontrolle ist nur eine Stichprobenkontrolle. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen somit nicht im Vertrauen darauf produziert, verkauft, gekauft oder importiert werden, dass die Lebensmittelkontrolle in jedem Fall mangelhafte Produkte aus dem Verkehr ziehen würde. Die Selbstverantwortung steht an erster Stelle.
1.1.2 Das internationale Umfeld
1.1.2.1 Das Lebensmittelrecht der Europäischen Gemeinschaft
Das Lebensmittelrecht der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat sich über mehrere Jahrzehnte von einem bruchstückhaft geregelten Rechtsbereich, der nur wenige