Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

Das Strahlenschutzgesetz verweist für die Festlegung von Höchstkonzentrationen für Radionuklide in Lebensmitteln künftig auf die Lebensmittelgesetzgebung und enthält keine eigenen Bestimmungen mehr.

2. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196686

Entsprechend Artikel 64 wird die Einsprachefrist auch im Tierseuchengesetz auf 10 Tage verlängert.

Arikel 68 Übergangsbestimmungen

Der Tabak wird künftig nicht mehr im Lebensmittelgesetz geregelt87. Gegenwärtig ist ein neues Tabakgesetz in Ausarbeitung. Da nicht gesichert ist, dass dieses neue Gesetz rechtzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz in Kraft treten kann, muss das alte Lebensmittelgesetz im Sinne einer Übergangsregelung für den Tabak weiter gelten, bis das neue Tabakgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt werden kann.

Artikel 69 Referendum und Inkrafttreten

Diese Bestimmung beinhaltet die übliche Schlussformel. Bevor das neue Gesetz in Kraft gesetzt werden kann, muss auch das gesamte Verordnungsrecht überarbeitet und gegebenenfalls auf ein Abkommen mit der EG im Lebensmittelbereich ausgerichtet werden.

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Wie unter Ziffer 1.6 dargelegt will der vorliegende Gesetzesentwurf unter anderem die Kompetenzen des Bundes in den Bereichen Koordination der Vollzugsbehörden und internationale Beziehungen stärken.

Darüber hinaus soll der Bund diejenigen wissenschaftlichen Daten erheben und analysieren können, die für die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes notwendig sind, er soll allein oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen Studien durchführen können, um den Markt und den Vollzug dieses Gesetzes zu überwachen und er soll an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mitwirken können.

All diese Bestrebungen sollen - in einem zweiten Schritt - die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG und die Aufhebung der Grenzkontrollen für aus der EU oder dem EWR eingeführte Produkte ermöglichen.

Die Einführung oder Umsetzung all dieser neuen oder erweiterten Aufgaben wird in folgenden Bereichen neue finanzielle und personelle Mittel erfordern:

86 SR 916.40

87 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. f oben.