Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

4Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten aufgrund der abgeschlossenen Zielvereinbarung.

Art. 25 Bonus-Malus-System

1In der Zielvereinbarung kann ein Bonus-Malus-System vereinbart werden.

2Bonus-Malus-Systeme dürfen die Transportunternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden.

3Das Transportunternehmen muss die Bonuszahlung als ausserordentlichen Ertrag verbuchen. Der Ertrag wird der freien Reserve gutgeschrieben. Die Verwendung der finanziellen Mittel aus der Bonuszahlung bedarf der Zustimmung der Besteller, sofern diese zu einer Erhöhung der abgeltungsberechtigten Kosten führt.

4Das Transportunternehmen muss die Maluszahlung als ausserordentlichen Aufwand verbuchen. Der Aufwand wird der freien Reserve belastet.

Art. 26 Operative Führung

Bevor eine Zielvereinbarung erstellt wird einigen sich die Besteller auf einen Kanton, der die operative Führung übernimmt. Können sich die Kantone darüber nicht einigen, entscheidet das Bundesamt.

7. Abschnitt: Ausschreibungen

Art. 27 Ausschreibung

1Aufträge für bestimmte Verkehrsleistungen können unter den dafür geeigneten Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn:

a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen;

b. die Offerten eines bestimmten Transportunternehmens nicht befriedigen.

2Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn dies der Kanton vorsieht.

Art. 28 Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Unternehmen

1Die Besteller können eine Aufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten Transportunternehmens nur einem anderen übertragen, wenn sich für sie längerfristige Vorteile ergeben.

2Das neu beauftragte Transportunternehmen muss von der bisherigen eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert übernehmen, wenn diese es verlangt und die Beschaffung seinerzeit von Bund und Kantonen genehmigt worden oder vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Die Übertragung von Betriebsmittel kann auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhilfen gewährt hat. Allfällige Darlehen sind abzulösen.

3Das neu beauftragte Transportunternehmen muss, soweit es die betrieblichen Umständen erlauben, die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen, zusätzlichen Stellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisherigen Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten.