Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 31 Tariferleichterungen

Tariferleichterungen können bestellt und abgegolten werden, wenn sie geeignet sind, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen. Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen den Transportunternehmen die Einnahmenausfälle.

Art. 32 Einnahmenausfälle bei Tarifverbünden

1Der Bund kann sich an Einnahmenausfällen von Tarifverbünden im Rahmen der gemeinsamen Bestellung von Angeboten des regionalen Personenverkehrs beteiligen, sofern:

a. bei der Einführung eines Tarifverbundes die Einnahmenausfälle der Sparte regionaler Personenverkehr separat ermittelt werden, um eine Quersubventionierung zwischen den Sparten zu verhindern;

b. zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung auf der Basis von Personenkilometer und Anzahl Einsteiger vereinbart wird;

c. die Tarifmassnahmen für den Kunden eine Vereinfachung im Sinne einer Koordination innerhalb des öV-Gesamtangebotes bedeuten;

d. besondere, spartenübergreifende Investitionen für Tarifverbünde separat finanziert werden.

Art. 33 Befristete Angebotserweiterungen

Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.

4. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Staatsgarantie

Art. 34 Grundsatz

Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Staatsgarantie gewähren.

Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen

1Staatsgarantien werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und bei denen die Besteller der Anrechenbarkeit der Folgekosten gemäss Artikel 19 zugestimmt haben. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt

2Der Bund kann die Gewährung der Staatsgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.

Art. 36 Höhe und Dauer

1Staatsgarantien werden im Umfang der jeweiligen Fremdfinanzierungsanteile gewährt. Sie reduzieren sich entsprechend der Reduktion des Fremdkapitalsanteils