Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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4Erklärt das bisherige Transportunternehmen, das Angebot ohne Abgeltung weiterzuführen, so kann für die betreffende Linie keine neue Angebotsvereinbarung abgeschlossen werden.
8. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 29 Betriebskosten- und Leistungsrechnung
1Die Transportunternehmen, die abgeltungsberechtigte Leistungen anbieten, müssen neben ihrer Finanzrechnung eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung in Form einer Spartenrechnung führen.
2Das Bundesamt kann schweizerische Transportunternehmen, die eine einzige Linie betreiben, und ausländische Transportunternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, sofern sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs einwandfrei nachweisen lassen.
3Die Spartenrechnung dient dazu, Kosten und Erlöse des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs pro Linie nachvollziehbar auszuweisen. Dazu sind neben der Sparte regionaler Personenverkehr die weiteren Tätigkeiten des Unternehmens in eigenen Sparten abzubilden.
4Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, den Verkauf und Distribution als eigene, abgeltungsberechtigte Sparte zu führen.
5Bei Seilbahnen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt.
6Über die Zuordnung von Angeboten, Erlösen und Nebenerlösen zu abgeltungsberechtigten Sparten entscheidet das Bundesamt.
7Leistungen von geringem Umfang, die mit Ressourcen des regionalen Personenverkehrs für Dritte erbracht werden, können als Nebenerlöse in der Sparte regionaler Personenverkehr geführt werden. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken.
8Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, die Erlöse pro Linie nach den wichtigsten Fahrausweisarten aufzuteilen.
9Das Departement regelt die Details über die Führung der Betriebskosten- und Leistungsrechnung und macht insbesondere Vorgaben zur Verteilung gemeinsamer Kosten und Erlösen zwischen den Sparten.
3. Kapitel: Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen
Art. 30 Koordination
Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kanton bestellten Angebot sicherzustellen.