Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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4Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.
5Die für das zweite Jahr und allenfalls weitere Jahre einer Fahrplanperiode vereinbarten Abgeltungen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die eidgenössischen Räte.
Art. 22 Vorbehalte
1In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt versehen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird. Das Bundesamt muss der Aufnahme von Vorbehalten zustimmen.
2Eine allfällige Rückerstattung der Transportunternehmen wird mit den Abgeltungen der folgenden Periode verrechnet.
3Eine Nachzahlung des Bundes ist ausgeschlossen.
Art. 23 Nachverhandlungen
1Ergeben sich nach Abschluss der Angebotsvereinbarungen, aber vor ihrem Inkrafttreten wichtige neue Tatsachen, namentlich eine Änderung des Fahrplans im internationalen Verkehr, so ist eine Nachverhandlung über die Vereinbarungen durchzuführen.
2Anpassungen der Angebotsvereinbarungen für das zweite Fahrplanjahr und allenfalls weitere Fahrplanjahre einer Fahrplanperiode sind nur bei von den Transportunternehmen nicht beeinflussbaren Umständen und nur bei Zustimmung aller Besteller möglich.
6. Abschnitt: Zielvereinbarungen
Art. 24 Inhalt der Zielvereinbarung
1In Zielvereinbarungen werden mindestens festgelegt:
a. Ziele wie Abgeltungs-, Angebots-, Kosten-, Ertrags- und Qualitätsziele;
b. Gründe, in welchen Fällen eine Zielvereinbarung angepasst werden kann;
c. Regelungen des Controllings sowie des Berichtwesens;
d. Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.
In separaten Teilen der Zielvereinbarungen können auch Ziele für Linien des nicht abgeltungsberechtigten Verkehrs aufgenommen werden.
2Zielvereinbarungen werden mindestens für zwei Fahrplanperioden, längstens aber bis zum Konzessionsablauf der in der Zielvereinbarung aufgeführten Linien abgeschlossen. Bei Transportunternehmen, deren Konzessionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen, können mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.
3Zielvereinbarungen kommen zu Stande, wenn das Transportunternehmen, der Bund und die beteiligten Kantone zugestimmt haben. Die Kantone dürfen mit den Transportunternehmen keine diesen Zielvereinbarungen zuwiderlaufende Vereinbarungen abschliessen.