Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Konzessionen
Artikel 11 Voraussetzungen der Erteilung
Absatz 1 Buchstabe a
Dieser Artikel nennt im Wesentlichen die bereits heute geltenden
Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen um eine Konzession zu
erteilen. So muss die geplante Transportleistung:
- zweckmässig sein: dh. die Transporte sind geeignet um ein bestimmtes Bedürfnis und die bestehende Nachfrage abzudecken.
- wirtschaftlich sein: dh. Die Transporte können kostendeckend ausgeführt werden sei die Transportunternehmen decken diese Kosten alleine durch ihre Einnahmen, sei es die öffentliche Hand übernimmt ein Teil der
(ungedeckten) Kosten.
Absatz 1 Buchstabe b
- zum bestehenden Angebot anderer Transportunternehmen entstehen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse. Das ist dann erfüllt, wenn
• das neue Angebot entweder keine bestehende und vom Bund konzessionierte Verkehrsangebote in ihrem bestand gefährdet (dh. Kein Unternehmen muss infolge der Einführung vom neuen
Angebot einzelne Kurse streichen, da sie nicht mehr wirtschaftlich angeboten werden können oder)
• das neue Angebot keine bestehenden und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert (dh. Wenn die
Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht erhöht werden müsste).
Absatz 1 Buchstabe c
Diese Bestimmung bestand schon heute in dieser Form. Gestützt auf diese Regelung muss ein Unternehmen z.B. über die Rechte verfügen, eine private Strasse zu benutzen.
Absatz 1 Buchstabe d
Das um eine Konzession ersuchende Unternehmen muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten. In der Verordnung wird darauf verzichtet, alle massgebenden Gesetze zu nennen. Sie gelten ohnehin. Das Unternehmen muss z.B: arbeitsrechtlichen,
sicherheitsrelevanten Bestimmungen einhalten, im Busbereich muss es eine Zulassung als Strassentransportunternehmen besitzen etc.
Absatz 2
Dieser Artikel wurde aus der heute bestehenden Verordnung übernommen. Die Regelung ist am 1. August 2008 in Kraft getreten und hat als Ziel die Transfers von Fluggästen (ausschliessliche Beförderung von Personen, die die Schweiz mit einem Flugzeug erreichen und sich hier ausschliesslich zu