Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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touristischen Zwecken, z.B. um Ski zu fahren, zu wandern oder im Sommer zu klettern, aufhalten). Wie bereits in der heute geltenden Verordnung, wird vermutet, dass sie keine Konkurrenzierung für die bestehenden Angebote darstellen.

Artikel 12 Konzessionsgesuch

Absatz 3

Bisher war vorgesehen, dass die Unternehmen ihre Gesuche in mindestens fünf Exemplaren einreichen. In der Praxis ist der Bedarf sehr unterschiedlich, manchmal reichen fünf Exemplare aus, manchmal werden zehn oder sogar zwanzig benötigt. Deshalb soll in Zukunft das Unternehmen die erteilende Behörde über ihr Vorhaben informieren. Auf Grund dieser Information wird die Behörde die Anzahl der benötigten Exemplare festlegen. Das

Unternehmen hat sie in dieser Anzahl einzureichen. Die Einreichung der Gesuche, die nicht mit der festgelegten Zahl der Exemplare erfolgt, kann zur Verzögerungen im Verfahren führen.

Artikel 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs

Das ersuchende Unternehmen legt mittels Fahrpläne und Tarife sowie weiteren Angaben dar, wie die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs aussieht. Die Behörde berücksichtigt dies in ihrem Entscheid.

Bezüglich der Koordination der Fahrpläne und Tarife werden unter anderem folgenden Aspekte überprüft:

- wie sind die Anschlussverhältnisse?

- Besteht ein Anschluss an Angebote anderer Unternehmungen?

- Ist der direkte Verkehr (DV) gewährleistet? Ist ein einheitliches Tarifsystem gewährleistet?

- Ergeben sich für die Kundschaft tarifliche Nachteile?

- Welche Aspekte der Beförderung sollen innerhalb des Regions koordiniert werden?

Artikel 15 Dauer

Absatz 1

Die neue Verordnung sieht wie bisher vor, dass die Konzession in der Regel für zehn Jahre erteilt werden kann.

Absatz 2

Neu sind auch die zwei Fälle geregelt, in denen eine kürzere Dauer verfügt wird. Dies ist dann möglich, wenn die Gesuchstellerin dies selbst beantragt (z.B. für einen Versuchsbetrieb) oder wenn bereits über eine geplante Ausschreibung feste Beschlüsse vorliegen. In diesem Fall kann die

Konzession für eine kürzere Dauer erteilt werden, um die beschlossene Ausschreibung zu erleichtern.