Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Artikel 17 Amtliche Bezeichnung
Für die Zwecke der Fahrplan- und Tarifpublikationen legt das Bundesamt für Verkehr die amtliche Bezeichnung sowie Initialen fest. Dieser Artikel wurde unverändert aus der heute geltenden Verordnung übernommen.
Artikel 18 Änderung
Absatz 1
Die Konzessionen können, wie bereits heute während ihrer Dauer geändert werden. Die Linienführungen ändern, die Linien werden räumlich
ausgedehnt oder neu bezeichnet. Dies erfordert heute einer Änderung der Konzession und wird grundsätzlich so weiterhin gehandhabt.
Absatz 2
Gemäss diesem Absatz brauchen geringfügige Änderungen keiner
Änderung der Konzession. Die zuständige Behörde entscheidet, wann eine Änderung als geringfügig gilt. Dies trifft insbesondere dann, wenn eine Konzession in räumlicher Hinsicht unwesentlich ausgedehnt werden muss, also wenn eine bestehende Linie neu um eine kurze Strecke, z.B. 500 Meter ausgedehnt wird. Soll die Linie jedoch um mehr als 500 Meter ausgedehnt werden, so kann eine solche Änderung nicht mehr als geringfügig
bezeichnet werden. Als eine geringfügige Änderung gilt auch die Änderung der Bezeichnung der Linie (z.B. anstatt S 2 soll die Linie neu S 4 heissen).
Absatz 3
Alle geplanten Änderungen sind dem Bundesamt für Verkehr zu melden. Ob es sich um eine geringfügige Änderungen im Sinne vom Absatz 2 handelt, wird das Bundesamt entscheiden. Handelt es sich nicht um eine
geringfügige Änderung und die Konzession muss geändert werden, so benachrichtigt das Bundesamt das Transportunternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung.
Artikel 22 Aufhebung von Konzessionen
Wie bereits heute, kann der Inhaber einer Konzession oder einer kantonalen Bewilligung auch freiwillig auf diese verzichten. Wichtig ist, dass die
zuständige Behörde über die geplante Aufgabe der Tätigkeit unterrichtet wird und die entsprechende Konzession oder Bewilligung aufheben kann. Dieser Akt dient der Rechtssicherheit.
3. Abschnitt: Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote
Dieser Abschnitt entspricht mehrheitlich der heutigen Regelung. Die einzige Änderung besteht darin, dass dieser Abschnitt neu auch für die
konzessionierten Angebote im Schiffsbereich gilt. Mit der Zulassung ist auch die Immatrikulation für die Schiffe gemeint.