Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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4. Abschnitt: Kantonale Bewilligung

Wie bereits heute legt die Verordnung gewisse Grundsätze für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen fest. Die Kantone haben die ergänzenden Vorschriften zu erlassen.

3. Kapitel: Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung

Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 PBG kann der Bundesrat, zur Erzielung

einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr, vom PBG abweichende Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr erlassen, was hiermit getan wird. Die vorliegenden Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen in diesem Bereich und beziehen sich ausschliesslich auf den grenzüberschreitenden Strassenpersonenverkehr mit Drittstaaten (d.h. Nicht-EU-Staaten). Die diesbezüglichen Bestimmungen im Verkehr mit den EU-Staaten sind im Landverkehrsabkommen geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr und den Eisenbahnverkehr.

Artikel 37 Geltungsbereich

Dieser Artikel bringt zum Ausdruck, dass mit Bewilligungen nach Kapitel 3 Personenbeförderung im Binnenverkehr ausgeschlossen ist.

Artikel 38 Grundsatz

Der Artikel entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (Art. 2, 3, 6 Abs. 1, 38 VPK).

Artikel 39 Personenbeförderung mit eidgenössischer Bewilligung

Der Artikel entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (Art. 9, 10, 37 VPK).

Artikel 40 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

Der Artikel entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (Art. 7, 8, 11, 12 VPK).

Artikel 41 Bewilligungen für Linien

Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Strassenpersonenverkehr werden ausschliesslich für Linien erteilt.

Artikel 42 Fahrtenblatt im Strassenverkehr

Der Artikel entspricht sowohl inhaltlich als auch formal den bisherigen Regelungen (Art. 39) und korrespondiert mit den europäischen Regelungen in diesem Bereich.

Artikel 43 Haltstellen und Streckenführung

Der Artikel entspricht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (Art. 39a VPK). Es wurde lediglich ergänzt, dass die Kantone für eine angemessene Infrastruktur der Haltestellen sowie der Beschriftung der Haltestellen zu