Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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sorgen haben. Ausserdem kann das Bundesamt in Absprache mit den betroffenen Behörden die zu verwendenden Grenzübergänge festlegen; dies mit dem Zweck die Verkehrsbelastung auf die wichtigsten Grenzübergänge zu konzentrieren, was auch eine vereinfachte Kontrolle dieser Verkehre ermöglicht.
Artikel 44 Aufteilung der Verkehrsleistung
Der Artikel entspricht der bisherigen Regelung (Art. 38 VPK).
Artikel 45 Voraussetzungen der Erteilung
Der Artikel entspricht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (Art. 40, 45 VPK). In Anlehnung an die Regelungen im Landverkehrsabkommen wurden die Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen genauer definiert. Ausserdem soll mit den zusätzlichen (in Absprache mit dem Bundesamt für Privatversicherung sowie der Eidgenössischen Finanzverwaltung definierten)
Erteilungsvoraussetzungen Art. 1 Bst. g und h sichergestellt werden, dass die die Personentransporte durchführenden in- und ausländischen
Unternehmen über eine ausreichende Versicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden verfügen und die betroffenen Unternehmen im Register der mehrwertsteuer-pflichtigen Personen eingetragen sind und somit die Versteuerung der Fahrkarten sichergestellt ist. Wie auch in den meisten bilateralen Strassenverkehrsabkommen vorgesehen, wird eine Bewilligung erst erteilt, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt (Abs. 2). Die in Abs. 5 verankerte Prüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde in dem das Fahrzeug des Gesuchstellers immatrikuliert ist, entspricht der jahrelangen Praxis.
Artikel 46 Erneuerung und Änderung der Bewilligung
Der Artikel entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (Art. 42) sowie der Praxis.
Artikel 47 Verzicht auf die Bewilligung
Der Artikel entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (Art. 44). Es wurde einzig ergänzt, dass die Einstellung des
Verkehrsdienstes gegenüber den Kunden und der Öffentlichkeit zu
kommunizieren ist.
Artikel 48 Widerruf
Der Artikel entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen (Art. 45 VPK).
Artikel 49 Bewilligungsgesuche
Der Artikel entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Regelung (Art. 20 Abs. 1 VPK). Da die Praxis gezeigt hat, dass die bisherige
Minimalfrist zur Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen aufgrund der zum Teil langwierigen Koordination mit den ausländischen Behörden nicht ausreicht, wird diese von vier auf sechs Monate erhöht.