Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 59 Inhalt des Fahrausweisess im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Auf Grund des besonderen Charakters des grenzüberschreitenden
Linienbusverkehrs mit eidgenössischen Bewilligungen können die
Regelungen für den konzessionierten Binnenverkehr nicht eins zu eins auch im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischen
Bewilligungen angewendet werden, sondern bedürfen besonderer
Bestimmungen. Bei den grenzüberschreitenden Linienbusverkehren mit eidgenössischen Bewilligungen handelt es sich praktisch ausschliesslich um Linienbusverkehre zwischen der Schweiz und sog. Drittstaaten (d.h. Nicht-EU-Staaten, beispielsweise Kroatien oder Bosnien-Herzegowina). Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels orientieren sich an den
diesbezüglichen Regelungen in der Europäischen Union, welche auch Bestandteil des Landverkehrsabkommens bilden und somit bereits im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischen Bewilligungen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten zur Anwendung kommen.
Artikel 60 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
Unverändert übernommen von Artikel 2 der TV.
Artikel 61 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Aussübung eines Sports
Unverändert übernommen von Artikel 3 der TV.
Artikel 62 Anschlussbruch; Ausfall von Kursen im konzessionierten Verkehr
Unverändert übernommen von Artikel 4 der TV.
Artikel 64 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
Unverändert übernommen von Artikel 6 der TV.
2. Abschnitt: Transport von Reisegepäck
Artikel 65 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck
Unverändert übernommen von Artikel 7 der TV.
Artikel 66 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
Unverändert übernommen von Artikel 8 der TV.
Artikel 67 Transport von Reisegepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Es wird auf die Erläuterungen zu Art. 4 verwiesen. Dieser Artikel soll
einerseits die Interessen und Rechte der Fahrgäste schützen und
gleichzeitig verhindern, dass die grenzüberschreitenden Linienbusverkehre zum Gütertransport missbraucht werden.